# Gesetz mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wird

Gesetz vom 9. Dezember 1998, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/1998, wird wie folgt geändert:

"(4a) Die Kosten der Hilfe für alte Personen (§ 5 Abs. 1 lit. g), die in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen untergebracht sind, hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 auf Grund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen seinen Hauptwohnsitz hat, 35 v. H. und das Land 65 v. H. zu leisten hat."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.