# Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Großache

Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Februar 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Großache

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

§ 1 Allgemeines Verbot

Auf der Großache von Fluss-km 19,000 (Dorfbrücke in Kirchdorf i. T.) bis Fluss-km 0,000 (Staatsgrenze in Kössen) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Ausnahmen

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3 An- und Ablegestellen

Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a angeführten Ruderfahrzeuge oder Schwimmkörper darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage genannten An- bzw. Ablegestellen erfolgen.

§ 4 Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 35/1993, soweit sie die Großache betrifft, außer Kraft.

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Anlage

An-/Ablegestellen

Fluss- Gemeinde Nähere Bezeichnung

Kilometer der An-/Ablegestellen

und Uferseite

19,000 Kirchdorf i. T. Dorfbrücke; linkes Ufer

11,100 Kirchdorf i. T. Hagerbrücke; linkes Ufer

4,800 Kössen Einmündung "Lofererbach";

rechtes Ufer

2,200 Kössen Bauhof; rechtes Ufer

1,300 Kössen Sandbank; rechtes Ufer