# Baupolizei, örtliche, Änderung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1968

Verordnung der Landesregierung vom 2. Februar 1999, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Außervillgraten (Beschluss des Gemeinderates vom 3. Dezember 1998) verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 2b wird die Wortfolge "und Außervillgraten" eingefügt. Das Wort "und" zwischen Jungholz und Stanzach wird durch einen Beistrich ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.