# Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Mai 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Isel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

§ 1 Allgemeines Verbot

Auf der Isel von Fluss-km 23,100 (Ortsteil "Feld" in Matrei in Osttirol) bis Fluss-km 0,270 (Lienz, Hofgartenbrücke) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Ausnahmen

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3 An- und Ablegestellen

Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a angeführten Ruderfahrzeuge oder Schwimmkörper darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage angeführten An- bzw. Ablegestellen erfolgen.

§ 4 Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 35/1993, soweit sie die Isel betrifft, außer Kraft.

Anlage

An-/Ablegestellen

Fluss- Gemeinde Nähere Bezeichnung

Kilometer der An-/Ablegestellen und Uferseite

23,100 Matrei in Osttirol Ortsteil "Feld", linkes Ufer

21,570 Matrei in Osttirol neben Bundesstraße,

rechtes Ufer

19,000 Kals am Großglockner Kalserbacheinmündung,

linkes Ufer

15,600 St. Johann im Walde Parkplatz, linkes Ufer

9,600 Ainet Schlaiterbrücke,

rechtes und linkes Ufer

1,330 Lienz Pfarrbrücke, linkes Ufer

0,270 Lienz Hofgartenbrücke, linkes Ufer