# Verordnung, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 29. Juni 1999, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird

Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1998 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

"§ 7

Entsorgungsbereiche

In Tirol werden folgende Entsorgungsbereiche von Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle festgelegt:

§ 8

Deponiestandorte

Als Standorte für Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle werden festgelegt:

"§ 10

Übergangsbestimmungen

(1) Als weitere Standorte für Deponien sind festzulegen:

(2) Im Entsorgungsbereich 1 (Reutte) hat die Abfuhr des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle bis zur Inbetriebnahme der am Standort nach § 8 lit. a zu errichtenden Deponie zu der am Standort nach § 8 lit. e Z. 1 betriebenen Deponie zu erfolgen. Ausgenommen davon sind jene Abfälle, die zulässigerweise zur thermischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

(3) Im Entsorgungsbereich 4 (Mitte) hat die Abfuhr des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle der Gemeinden Achenkirch, Eben am Achensee, Finkenberg, Fulpmes, Gallzein, Gerlos, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries am Brenner, Grinzens, Gschnitz, Kolsassberg, Mühlbachl, Mutters, Navis, Obernberg am Brenner, Pfons, Pill, Ranggen, Schönberg im Stubaital, Schwaz, Steinberg am Rofan, Terfens, Tux, Wattenberg, Weer, Weerberg und Zell am Ziller bis 31. August 1999 auf die Mülldeponie Graslboden I auf den Gst. Nr. 585, 589, 598/9 und 598/19, alle GB 81128 Schönberg, zu erfolgen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.