# 2. Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 29. Juni 1999, mit der die Lehrpläne für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft erlassen werden (2. Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung)

Aufgrund der §§ 9 und 9a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:

§ 1

Lehrpläne

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft werden die Lehrpläne der Landwirtschaftlichen Haushaltungsschule, der Landwirtschaftlichen Hauswirtschaftsschule und der Fachschule für ländliche Hauswirtschaft erlassen.

(2) Die Lehrpläne werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau und den Landeshaushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen verlautbart. Die Auflegung an der Schule hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 41/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/1993 hinsichtlich der Lehrpläne für die Landwirtschaftliche Haushaltungsschule, die Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule und die Fachschule der ländlichen Hauswirtschaft (§ 2 Abs. 2 der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 66/1996) außer Kraft.