# DVO zum Gemeindebeamtengesetz 1970, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 1999, mit der die Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 26/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 97/1993, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1, Teil A, hat bei den Dienstposten der Verwendungsgruppe B der Abschnitt I zu lauten:

"Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 ersetzt.

(2) Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse aufgrund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse aufgrund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden."

"Teil D

Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

Dienstposten der Verwendungsgruppe W2

Besondere Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte. Amtstitel: Gemeinde-Gruppeninspektor.

Dienstposten der Verwendungsgruppe W3

Dienstklasse III

Besondere Anstellungserfordernisse:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.