# Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Juli 1999, mit der die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991 geändert wird

Aufgrund des § 6 Abs. 1 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:

Die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, LGBl. Nr. 101, wird wie folgt geändert:

Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:

"(3) In der Altstadt der Landeshauptstadt Innsbruck (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben) dürfen Verkaufsstellen ausschließlich für den Verkauf von Ansichtskarten und Reiseandenken in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres an Werktagen einschließlich der Samstage bis 21.30 Uhr offen gehalten werden."