# 28. Landesbeamtengesetz-Novelle

Gesetz vom 30. Juni 1999, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (28. Landesbeamtengesetz-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, wird wie folgt geändert:

"(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen."

"(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen.

(6) Der nach § 5 Abs. 1 vom Dienst freigestellte oder nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellte Beamte hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Dienstfreistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."

"§ 9

Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Schilling:

Tabelle nicht darstellbar

§ 10

Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung

Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Schilling:

Tabelle nicht darstellbar

"(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 95/1998, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 327/1996, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/1999, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/1997, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage. Die Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie beträgt monatlich

"(4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 46 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich die der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft."

Tabelle nicht darstellbar

Artikel II

Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998 wird wie folgt geändert:

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 4, soweit damit der § 2 lit. a Z. 17 in Geltung gesetzt wird und im § 2 lit. a Z. 18 der Art. I Z. 13 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 5 bis 7 sowie 10, soweit damit der § 2 lit. c Z. 28 in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Art. I Z. 3 sowie 4, soweit damit im § 2 lit. a Z. 18 der Art. I Z. 10, 16 und 27 bis 29 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(4) Art. I Z. 4, soweit damit im § 2 lit. a Z. 18 der Art. I Z. 6, 7, 11, 12 und 18 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) Art. I Z. 4, soweit damit im § 2 lit. a Z. 20 der Art. II Z. 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 11, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, Art. I Z. 14, soweit damit der § 2 lit. g mit Ausnahme der Z. 1 in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 22 bis 24 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) Art. I Z. 4, soweit damit der § 2 lit. a Z. 19 in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 11, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. dd in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(7) Art. I Z. 10, soweit damit im § 2 lit. c Z. 29 der Art. II Z. 13 des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 30. März 1999 in Kraft.

(8) Art. I Z. 1, 12, 13, 15 und 27 bis 30 und Art. II treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.