# Gesetz, mit dem das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz geändert wird

Gesetz vom 6. Oktober 1999, mit dem das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird wie folgt geändert:

"(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, des Agrarverfahrensgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung und der Tiroler Landesabgabenordnung sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten."

"(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Euro-Scheckkarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann."

"§ 6

(1) Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die nach § 3 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 262/1996.

(2) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht auf Grund eines Berufungsbescheides, so ist die Verwaltungsabgabe mit dem Berufungsbescheid vorzuschreiben.

(3) Im übrigen ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, mit gesondertem Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Wird aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung neuerlich entschieden, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.