# Tiroler Nahversorgungssicherungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 1999, mit der Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen der Lebensmittelhandel durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf (Tiroler Nahversorgungssicherungsverordnung)

Aufgrund des § 144 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

§ 1

In folgenden Ortsgebieten (Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden) dürfen Gastgewerbetreibende den Lebensmittelhandel, ausgenommen den Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie den Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes ausüben:

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.