# Kleinregion Hall und Umgebung, Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2000, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/1999, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke .209, .278, .279, 3753/1 und 3753/11 KG Heiligkreuz sowie die in den Anlagen 2 bis 4 dargestellten Grundstücke 186, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 966, 967, 2129 und Teile der Grundstücke 109/1, 109/2, 114, 117, 121, 124, 129, 132, 137, 140, 145, 148, 153, 156, 161, 164, 169, 172, 177, 180, 740/1, 1674/1, 1676/4 und 1677/3 KG Rum von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.