# Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 28. März 2000, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird

Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/1999, wird verordnet:

Artikel I

Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 hat zu lauten:

"§ 2

(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Euro-Scheckkarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Falle der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Euro-Scheckkarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen."

2. Die Tarife im Allgemeinen Teil der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden wie folgt ersetzt :

statt bisher S 20,- nunmehr "S 30,-"

statt bisher S 30,- nunmehr "S 50,-"

statt bisher S 60,- nunmehr "S 80,-"

statt bisher S 80,- nunmehr "S 100,-"

statt bisher S 200,- nunmehr "S 250,-"

3. Die Überschrift des Abschnittes I der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"I. Baurecht

"II. Verkehrswesen (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/1999)"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.