# Verordnung, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 11. April 2000, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 71a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:

Artikel I

Die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1998, wird wie folgt geändert:

"(1) In der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft umfasst die Abschlussprüfung folgende Prüfungsgegenstände:

Unterrichtsgegenstände aus lehrplanmäßigen und schulautonomen Schwerpunktbereichen, die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden;

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.