# Tiroler Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000

Gesetz vom 15. März 2000 über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Tiroler Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der Land- und Forstarbeiter und der familieneigenen Dienstnehmer nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 2 lit. a bis c der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.

(4) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

2. Abschnitt

Berufsausbildung

§ 3

Umfang

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:

(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

§ 4

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister.

3. Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre und durch fachliche Weiterbildung. Die Lehre kann in mehreren Lehrbetrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine Berufsschulklasse wiederholt oder eine Facharbeiterprüfung nicht bestanden wird. Die Lehrzeit kann um höchstens zehn Wochen verkürzt werden, wenn die Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 vorzeitig abgelegt wird.

(4) Die bei der Landeslandwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt ist, im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

(5) Für das Ausmaß der Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend. Die Schulzeit in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist jedenfalls zur Gänze auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung anzurechnen. Vor der Entscheidung über die Anrechnung von Schulzeiten ist die zuständige Schulbehörde zu hören.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann allgemein durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 5 festlegen, welche zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten nach Abs. 4 jedenfalls anzurechnen sind. Werden Schulzeiten angerechnet, so ist vor der Erlassung der Verordnung die zuständige Schulbehörde zu hören.

§ 6

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschule

(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

(2) Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.

§ 7

Zulassung zur Facharbeiterprüfung

(1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.

§ 8

Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit oder einer Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate betragen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der vierten Klasse einer berufsbildenden höheren Schule, soweit damit der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfüllt wird, und eine mindestens halbjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Bereichen nach § 3 Abs. 2.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid zu bestimmen, inwieweit die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gewerblichen Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung in einem anderen als dem angestrebten Bereich nach § 3 Abs. 2 die Facharbeiterprüfung ersetzt. Für das Ausmaß der Anrechnung ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend.

§ 9

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.

(2) Ausbildungswerber im Sinne des Abs. 1, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.

§ 10

Anschlusslehre

(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluss an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlusslehre) hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für die Anrechnung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

§ 11

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Facharbeiter sind im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung besondere Fähigkeiten zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann gleichzeitig mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind:

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung die Fachgebiete innerhalb der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, wenn sich besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft dafür ergeben.

4. Abschnitt

Ausbildung zum Meister

§ 12

Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Bereiches nach § 3 Abs. 2.

§ 13

Zulassung von Selbstständigen zur Meisterprüfung

Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

§ 14

(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung "Meister" mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

5. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 15

Nachsicht

(1) Die Landesregierung hat, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf Antrag bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder einschlägige Fachkurse oder Praktika in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und jedenfalls durch den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden, erworben hat.

(3) Ein Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muss eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden für die Meisterprüfung nachweisen.

6. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle

§ 16

Wirkungsbereich

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen.

(2) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. In zweiter Instanz entscheidet die Landesregierung. Sie ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind im amtlichen Kundmachungsorgan der Landeslandwirtschaftskammer und im Boten für Tirol kundzumachen.

(4) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.

7. Abschnitt

Lehrbetriebe, Lehrberechtigte

§ 17

Lehrbetriebe

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.

(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Bauernkammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird.

§ 18

Lehrberechtigte

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie verlässlich und fachlich geeignet sind.

(2) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen.

(3) Fachlich geeignet sind jedenfalls Personen, die

(4) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(5) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Bauernkammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(6) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 4 nicht mehr gegeben sind.

§ 19

Lehrstellenvormerkung

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice, der Bauernkammer, der Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übersenden.

8. Abschnitt

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,

Berufsbezeichnungen

§ 20

Ausbildungsordnungen

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988 zu berücksichtigen.

§ 21

Prüfungskommission

(1) Die Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Diese hat die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfungen in den einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988 sein. Je ein weiteres Mitglied muss aus dem Kreis der selbstständigen und der unselbstständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, in der jeweils geltenden Fassung jenes Bereiches nach § 3 Abs. 2 kommen, in dem die Berufsausbildung des Prüfungswerbers erfolgt ist.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jede Prüfungskommission den Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule auf Vorschlag der Landesregierung und die weiteren Mitglieder je zur Hälfte auf Vorschlag der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen.

(4) Soweit es sich nicht um Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dürfen zu Mitgliedern der Prüfungskommission nur Personen bestellt werden, die verlässlich und fachlich befähigt sind.

(5) Für die Beurteilung der Verlässlichkeit gilt § 18 Abs. 2 erster Satz.

(6) Fachlich befähigt sind

(7) Ein Mitglied der Prüfungskommission scheidet vorzeitig aus durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, die weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.

(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

§ 22

Prüfungsverfahren

(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen.

(2) Die Prüfungen sind am Sitz der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder an einer von ihr bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988 abzuhalten. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(3) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Landeslandwirtschaftskammer aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Tritt der Prüfungswerber zur Prüfung nicht an, so ist auf Antrag die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Prüfung nicht antreten konnte und ihn kein Verschulden trifft.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 23

Prüfungsordnungen

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:

§ 24

(1) Die Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach § 7 Abs. 3 und Meister nach § 12 Abs. 3 sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 nachgewiesen wurden.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Abs. 1 zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.

§ 25

Berufsausbildung in einem anderen Bundesland

oder im Ausland

(1) Wer in einem anderen Bundesland nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.

(2) Die in einem anderen Bundesland aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 20 Abs. 1, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind, zu entscheiden. Eine solche Anrechnung und Anerkennung darf nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem der Kurs Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt hat, die der betreffenden Ausbildung nach diesem Gesetz entsprechen.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Prüfung als gleichwertig anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn die jeweilige Ausbildung diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Wesentlichen entspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der erfolgreiche Besuch einer ausländischen Schule oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität im Ausland als Ersatz für eine Lehre oder Prüfung oder als Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung anzuerkennen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach dem Einlangen zu entscheiden.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 durch Verordnung bestimmen, aufgrund welcher im Ausland abgelegten Prüfungen oder absolvierten Ausbildungen die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen ist. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde zu hören.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 4 nicht zur Gänze vor, so kann die Anerkennung nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges abhängig gemacht werden. Die Ergänzungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die in der Ausbildung des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Für die Durchführung der Anpassungslehrgänge gilt § 20, für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 21, 22 und 23 sinngemäß.

(7) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden.

9. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Strafbestimmung

Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-

Schilling zu bestrafen.

§ 27

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.

§ 28

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsabgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Alle aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(2) Den aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Gehilfe" Berechtigten ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsbereich zuzuerkennen.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnenen Ausbildungen sind hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdauer für den Besuch der vorgeschriebenen Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.

(4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 30

Inkrafttreten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 97/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1997 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird auch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG umgesetzt.