# Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000

Gesetz vom 15. März 2000 über Heizungsanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen (Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe, von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sowie das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende EG-Richtlinien umgesetzt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung und gegebenenfalls gleichzeitig auch für das Kochen flüssige oder feste Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Heizungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungsmotoren. Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner. Bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage. Verbindungsstücke zwischen der Feuerstätte und dem Fang sind, soweit sie nicht Einbauten enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage notwendig sind, nicht Teil derselben.

(2) Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, bei denen mittels eines Wärmeträgers, wie Wasser oder Luft, von einer Feuerstätte aus mehrere Räume mit Wärme versorgt werden.

(3) Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen sind Zentralheizungsanlagen, bei denen der Kessel kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 C funktionieren kann und bei denen es im Kessel unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann.

(4) Brennwertgeräte sind Heizungsanlagen mit einem Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.

(5) Kleinfeuerungsanlagen sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 400 kW.

(6) Feste Brennstoffe sind biogene feste und fossile feste Brennstoffe.

(7) Biogene feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden, wie Holz, Rinde, Stroh und dergleichen.

(8) Fossile feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden (alle Arten von Braunkohle und Steinkohle, Braunkohle- und Steinkohlebriketts, Koks und Torf).

(9) Flüssige Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht).

(10) Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem bestimmungsgemäßen Brennstoff (§ 3 Abs. 3) zugeführt wird, wobei dieser der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird.

(11) Wärmeleistung ist die von der Heizungsanlage je Zeiteinheit nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.

(12) Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Heizungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).

(13) Teillast ist der Betrieb der Heizungsanlage bei einer kleineren als der Nennwärmeleistung.

(14) Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Heizungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

(15) Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zu Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten.

(16) Verbrennungsgase sind die in der Heizungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.

(17) Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.

(18) Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; Emissionsgrenzwerte (ausgenommen die Rußzahl) werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Verbrennungsgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.

(19) NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

(20) OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

(21) CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.

(22) Staubemission ist die Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, die auf der Grundlage eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden.

(23) Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

(24) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Heizungsanlage ist jener Betrieb, der laut der technischen Dokumentation für die Heizungsanlage vorgesehen ist.

(25) Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.

(26) Inverkehrbringen ist

(27) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(28) Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinne des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die Vergrößerung der Heizleistung einer Heizungsanlage oder des Fassungsvermögens eines Lagerbehälters, der Austausch von Bauteilen einer Heizungsanlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.

§ 3

Allgemeine technische Erfordernisse

(1) Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, einzubauen, zu betreiben und zu warten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe entsprechen müssen. Dabei sind jedenfalls die sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Vorkehrungen beim Einbau und Betrieb dieser Anlagen festzulegen. Insbesondere sind nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Heizungsanlagen in Heizräumen zu erlassen. Weiters sind auch nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung, über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs zu treffen. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe ist weiters festzulegen, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung weiters jene Arten von flüssigen und festen Brennstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Heizungsanlagen zulässig sind. Dabei ist insbesondere der höchstzulässige Schwefelgehalt von flüssigen und schwefelhältigen festen Brennstoffen zu bestimmen.

(4) In Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 können technische Normen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. Diese Normen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer ihrer Geltung aufzulegen. In den betreffenden Verordnungen ist auf diese Auflegung hinzuweisen.

§ 4

Behördliche Befugnisse

(1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Bauteile solcher Anlagen zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Brennstoffproben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.

(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben

(3) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

2. Abschnitt

Einbau, Abnahme und Inbetriebnahme

§ 5

Abnahmeprüfung

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Zentralheizungsanlagen, von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern und von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung hat der Eigentümer der Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte folgende Unterlagen einzuholen und der Behörde vorzulegen:

(2) Zur Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 1 lit. c und d sind berechtigt:

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen erst nach der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 lit. a bis d an die Behörde in Betrieb genommen werden.

§ 6

Inbetriebnahme sonstiger Heizungsanlagen

(1) Der Eigentümer einer Kleinfeuerungsanlage, die nicht Zentralheizungsanlage ist, oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie das Typenschild und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen trägt und ob die technische Dokumentation vorliegt. Das Prüforgan hat das Ergebnis der Überprüfung in das Kehrbuch (§ 15 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung) einzutragen. Die Eintragung ist vom Prüforgan unter Anführung des Datums der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz sind berechtigt:

(3) Kleinfeuerungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, dürfen erst nach Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erster Satz in Betrieb genommen werden.

(4) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der erstmaligen Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die Überprüfung nach Abs. 1 erster Satz durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

3. Abschnitt

Betrieb und Instandhaltung

§ 7

Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften,

behördliche Aufsicht

(1) Die Eigentümer von Heizungsanlagen, von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.

(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hiefür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.

§ 8

Periodische Überprüfung

(1) Zentralheizungsanlagen sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten einmal jährlich daraufhin überprüfen zu lassen, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die dafür maßgebenden Bauteile sind weiters einer Sichtprüfung zu unterziehen.

(2) Automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten alle zwei Jahre auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.

(3) Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten alle sechs Jahre auf die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung und im Falle, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen. Ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer

Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend alle drei Jahre auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen.

(4) Zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind Heizungsanlagenprüfer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt sind, berechtigt. Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind überdies Rauchfangkehrer berechtigt.

(5) Das Prüforgan hat das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der festgestellten Messwerte in das Kehrbuch einzutragen. Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, höchstens vierwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in das Kehrbuch einzutragen. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den Abs. 1, 2 und 3 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat der Rauchfangkehrer durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Behörde davon unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

§ 9

Behebung von Mängeln,

Beseitigung von Anlagen

(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage, einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe oder einer Anlage zur Lagerung fester Brennstoffe oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.

(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 festgestellt, so hat das Prüforgan, das die Überprüfung durchgeführt hat, nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Kehrbuch einzutragen. § 8 Abs. 5 dritter Satz ist anzuwenden. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist weiters die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 vierter Satz oder sonst im Rahmen der behördlichen Aufsicht von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen im Sinne des § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.

(4) Liegen Mängel vor, durch die Sicherheits- oder Umweltschutzinteressen verletzt werden und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage oder von Teilen der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind weiters anzuwenden, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt, dass eine Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 3 Abs. 2 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht.

§ 10

Außerbetriebnahme von Anlagen

(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage, einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe oder einer Anlage zur Lagerung fester Brennstoffe oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn

(2) Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel, im Falle des Abs. 1 lit. b überdies nur nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 8 Abs. 4 befugtes Prüforgan in Betrieb genommen werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Kehrbuch einzutragen. § 8 Abs. 5 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 11

Untersagung des Betriebes und

Außerbetriebsetzung von Anlagen

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer einer Heizungsanlage, einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe oder einer Anlage zur Lagerung fester Brennstoffe oder dem sonst über die Anlage Verfügungsberechtigten deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn

(2) Werden in einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe oder in einer Anlage zur Lagerung fester Brennstoffe andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieser Brennstoffe aufzutragen und diesem gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Heizungsanlage zu untersagen.

(3) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen, unzulässig gelagerte Brennstoffe beseitigen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.

4. Abschnitt

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen

§ 12

Voraussetzungen, behördliche Aufsicht

(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe und Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(3) Zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungsanlagen und von Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen stehen der Landesregierung die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.

(4) Werden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben zu untersagen. Wurde auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen das Konformitätszeichen unzulässigerweise angebracht, so ist weiters jedem, der die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon in Verkehr bringt, die Entfernung des Konformitätszeichens aufzutragen.

§ 13

Prüfbericht; sonstige Nachweise

(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer akkreditierten Stelle im Sinne des § 18 nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.

(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den in der Anlage 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.

(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.

(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.

(5) Für ortsfest gesetzte Kleinfeuerungsanlagen gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt,

§ 14

Konformitätsnachweisverfahren

(1) Bei Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist die Einhaltung der Wirkungsgrade nach der Anlage 3 durch die Baumusterprüfung und die Konformitätserklärung nachzuweisen.

(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine akkreditierte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, ob ein für die Produktion repräsentatives Baumuster der betreffenden Kleinfeuerungsanlage oder eines Bauteiles derselben den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer akkreditierten Stelle einzubringen. Der Hersteller kann sich eines in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Vertreters bedienen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die akkreditierte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Wirkungsgrade nach der Anlage 3 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung der Wirkungsgradanforderungen festgestellt wird, gilt als EG-Baumusterprüfbescheinigung.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der akkreditierten Stellen sowie für die Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den akkreditierten Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die näheren Bestimmungen der Anlage 5.

§ 15

Konformitätskennzeichnung

(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerungsanlage oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerungsanlage das Konformitätszeichen anzubringen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 6 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerungsanlage mit den Wirkungsgradanforderungen nach der Anlage 3 bescheinigt.

(4) Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.

§ 16

Technische Dokumentation

(1) Kleinfeuerungsanlagen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:

(2) Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.

§ 17

Typenschild

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.

(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:

(W);

§ 18

(1) Mit den Angelegenheiten der Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Akkreditierungsstelle). Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.

(2) Auf das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierungsvoraussetzungen, die Pflichten der akkreditierten Stellen und deren Überprüfung einschließlich der Tragung der Überprüfungskosten, die Führung eines Verzeichnisses der akkreditierten Stellen und den Erfahrungsaustausch zwischen diesen, die Einschränkung und das Enden der Akkreditierung, die Anerkennung von Prüf- und Überwachungsberichten, die besonderen Verwaltungsabgaben für die Erteilung, Änderung und Erweiterung von Akkreditierungen sowie die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle sind die §§ 16 bis 24, 26, 27, 30, 31, 33 und 34 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren der Akkreditierungsstelle ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

5. Abschnitt

Heizungsanlagenprüfer

§ 19

Personen, Bestellung

(1) Heizungsanlagenprüfer sind:

(2) Die Landesregierung hat jene Personen zu Heizungsanlagenprüfern zu bestellen, die unter Nachweis ihrer Befähigung (Abs. 3 oder 4) schriftlich um ihre Bestellung ansuchen. Die Entscheidung über die Bestellung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erfolgen.

(3) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen:

(4) Die fachliche Befähigung kann weiters durch eine andere als facheinschlägige technische Ausbildung im Sinne des Abs. 3 in Verbindung mit einer entsprechenden Zusatzausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Heizungsanlagenwesens nachgewiesen werden.

(5) Beim Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer nach Abs. 1 lit. f zu führen. Das Verzeichnis hat weiters einen Hinweis auf die nach Abs. 1 lit. a bis e als Heizungsanlagenprüfer in Betracht kommenden Personen und Stellen zu enthalten. Das Verzeichnis ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und jährlich im Boten für Tirol zu veröffentlichen.

(6) Die Bestellung zum Heizungsanlagenprüfer endet durch:

(7) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(8) Die Bestellung zum Heizungsanlagenprüfer ist zu widerrufen, wenn dieser sich als nicht ausreichend sachkundig erwiesen hat.

(9) Heizungsanlagenprüfer, deren Bestellung geendet hat, sind aus dem Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer zu streichen.

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 20

Anhängige Verfahren

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den §§ 7 und 10 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/1990, anhängigen Bewilligungs- und Anzeigeverfahren und Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 eine Abnahmeprüfung und bei Kleinfeuerungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, die Bestätigung eines Prüforgans über die Durchführung der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 erster Satz vorliegt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 14 Abs. 1 und 3 des Ölfeuerungsgesetzes sind nach diesen Bestimmungen weiterzuführen. Wird im Falle des § 14 Abs. 3 nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht, so ist das Bewilligungsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Eine Bewilligung ist jedoch nicht mehr erforderlich, sofern der Behörde bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 eine Abnahmeprüfung und bei Kleinfeuerungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, die Bestätigung eines Prüforgans über die Durchführung der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 erster Satz vorliegt. Dennoch anhängige Bewilligungsverfahren sind einzustellen.

(3) § 10 des Ölfeuerungsgesetzes ist auf bewilligte Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht, sofern der Behörde bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 eine Abnahmeprüfung und bei Kleinfeuerungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, die Bestätigung eines Prüforgans über die Durchführung der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 erster Satz vorliegt.

§ 21

Bestehende Anlagen

(1) Aufgrund des Ölfeuerungsgesetzes rechtmäßig bestehende Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe sind, soweit in den Abs. 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 3 Abs. 1 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen unterliegen diese Anlagen dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Insbesondere dürfen sie nur mit den aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Nach § 5 des Ölfeuerungsgesetzes bewilligte Anlagen sind weiters in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.

(2) Der Eigentümer einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Behälter bzw. Leitungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Stand der Technik doppelwandig auszuführen oder durch doppelwandige Behälter bzw. Leitungen zu ersetzen und diese weiters mit einer Leckwarneinrichtung auszustatten. Desgleichen sind Brennstofflagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Der Eigentümer der Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Durchführung dieser Maßnahmen der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Bestätigung eines Heizungsanlagenprüfers oder einer Person, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist, darüber anzuschließen, dass die betreffenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die genannten Personen haben die Durchführung der Maßnahmen weiters in das Kehrbuch einzutragen. § 8 Abs. 5 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Wird der Verpflichtung nach Abs. 2 erster oder zweiter Satz nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der betreffenden Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten eine angemessene, höchstens sechsmonatige Frist zu setzen, innerhalb der die fehlenden Maßnahmen nachzuholen sind. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Behörde dem Eigentümer der betreffenden Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten den weiteren Betrieb der Anlage zu untersagen. Im Falle des Abs. 2 erster Satz hat die Behörde dem Eigentümer der betreffenden Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten weiters die Beseitigung der betreffenden Behälter bzw. Leitungen und die Durchführung aller zur Abwendung von Gefahren für die Umwelt darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 11 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 3 Abs. 1 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen unterliegen sie dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Insbesondere dürfen sie nur mit den aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Der Eigentümer einer Heizungsanlage für flüssige Brennstoffe, die mit den aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffen nicht betrieben werden kann, oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend umzurüsten. Andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen flüssigen und festen Brennstoffe dürfen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin verwendet werden, sofern sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits in Brennstofflagerstätten, die zur betreffenden Heizungsanlage gehören, gelagert waren. Flüssige Brennstoffe dürfen überdies nur nach Maßgabe des § 12 des Ölfeuerungsgesetzes weiterhin verwendet werden.

§ 22

Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen

(1) Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen des 4. Abschnittes nicht entsprechen, dürfen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. § 5 Abs. 1 lit. d und § 6 ist auf solche Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen nicht anzuwenden.

(2) Der Eigentümer einer Kleinfeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor dem Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist in Verkehr gebracht worden ist.

§ 23

Ölfeuerungssachverständige

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne fachliche Einschränkung als Sachverständige nach § 3 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes anerkannt sind, gelten als Heizungsanlagenprüfer im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. f in Bezug auf Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe. Die betreffenden Sachverständigen sind unter Anführung dieses Berechtigungsumfanges gesondert in das Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer aufzunehmen. Räumliche Beschränkungen der Anerkennung im Anerkennungsbescheid gelten als aufgehoben.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für bestimmte fachliche Teilgebiete als Sachverständige nach § 3 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes anerkannt sind, gelten im Rahmen dieser fachlichen Teilgebiete als Heizungsanlagenprüfer im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. f in Bezug auf Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe. Die betreffenden Sachverständigen sind unter Anführung des jeweiligen Berechtigungsumfanges gesondert in das Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer aufzunehmen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat jene Sachverständigen im Sinne des Abs. 2, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund ihrer Vorbildung, Berufsausbildung oder beruflichen Tätigkeit sowie allfälliger Maßnahmen der Berufsfortbildung eine für die Tätigkeit als Heizungsanlagenprüfer im Sinne des Abs. 1 hinreichende fachliche Befähigung aufweisen, auf deren Antrag zu Heizungsanlagenprüfern in Bezug auf Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe zu bestellen. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Verstreicht die Antragsfrist ungenützt oder wird die Bestellung versagt, so endet die Stellung des betreffenden Sachverständigen als Heizungsanlagenprüfer. Die betreffenden Sachverständigen sind aus dem Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer zu streichen.

(4) Im Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen festzustellen,

7. Abschnitt

§ 24

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den §§ 50 und 51 der Tiroler Bauordnung 1998 zuständigen Behörden.

(2) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 25

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten, die

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:

§ 26

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

§ 27

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 28

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 29

Inkrafttreten, Notifikation

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/475/A).

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 lit. a)

Tabellen nicht darstellbar

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 lit. b)

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungsanlagen als Raumheizgeräte und Herde

1. Feste Brennstoffe

a) Raumheizgeräte ............................. 78 v.H.

b) Herde für fossile feste Brennstoffe ........ 73 v.H.

c) Herde für biogene feste Brennstoffe ........ 70 v.H.

2. Flüssige Brennstoffe

a) Raumheizgeräte

bis 4 kW ................................... 78 v.H.

über 4 bis 10 kW ........................... 81 v.H.

über 10 kW ................................. 84 v.H.

b) Herde ...................................... 73 v.H.

Kleinfeuerungsanlagen als Warmwasserbereiter

1. Warmwasserbereiter

für feste Brennstoffe

............................................... 75 v.H.

2. Warmwasserbereiter

für flüssige Brennstoffe

a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)

bis 12 kW .................................. 83 v.H.

über 12 kW ................... (78,7 + 4 log Pn) v.H.*

b) Vorratswasserheizer

............................................... 82 v.H.

Kleinfeuerungsanlagen als Zentralheizungsanlagen für feste

Brennstoffe

a) händisch beschickt

bis 10 kW .................................. 73 v.H.

über 10-200 kW .............. (65,3 + 7,7 log Pn) v.H.*

über 200 kW ................................ 83 v.H.

b) automatisch beschickt

bis 10 kW ................................. 76 v.H.

über 10 bis 200 kW .......... (68,3 + 7,7 log Pn) v.H.*

über 200 kW ............................... 86 v.H.

* Pn = Nennwärmeleistung in kW

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2 lit. b)

Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige Brennstoffe und für Bauteile solcher Anlagen

Tabelle nicht darstellbar

Anlage 4 (zu § 13 Abs. 2)

Prüfbedingungen bezüglich Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen

Weiters gilt:

Anlage 5 (zu § 14 Abs. 7)

I. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der EG-Baumusterprüfung

II. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der Konformitätserklärung

III. Qualitätssicherung Produktion

IV. Qualitätssicherung Produkt

Anlage 6 (zu § 15 Abs. 2)

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

CE-Zeichen nicht darstellbar

Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus der obigen Darstellung ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein, die Mindesthöhe beträgt 5 mm.