# Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 11. April 2000, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 20/2000, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Gste. 272, 273, 279/1, 280/1, 281, 282, 283, 144, 145, 146, 147, 151, 173, 175, 176, 177, 179, 185, 186, 187, 188, 197/2, 197/3, 198,202, 1141, 1142, 259/3, 262, 264/1, 271, 272, 273, 279/2, 280/2, 281, 507/1 und 719 KG Rinn von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.