# Tiroler Gastgärten-Betriebszeitenverordnung 2000

Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juni 2000 über die Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahre 2000 (Tiroler Gastgärten-Betriebszeitenverordnung 2000)

Auf Grund des § 148 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

§ 1

Betriebszeiten in Gemeinden

In den nachstehend genannten Gemeinden dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 bis einschließlich 30. September 2000 jedenfalls von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden:

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.