# Verordnung, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Juli 2000, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/1999 wird wie folgt geändert:

3. Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Allgemeine Präsidialangelegenheiten folgende Bestimmung eingefügt:

"Sachgebiet Repräsentationswesen: Repräsentation;

Auszeichnungen; Erbhofangelegenheiten; Hoheitszeichen;

Kanzleigeschäfte des Hofkirche-Erhaltungsfonds."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2000 in Kraft.