# Verordnung, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird

Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:

§ 1

Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.