# Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 2000, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1996 wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:

"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und

Rückfahrt) für

a) Krafträder S 14,-

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen S 35,-

c) Omnibusse

1. für jede beförderte Person S 8,50

2. bei Durchführung von Schülerausflugs-

fahrten für jede beförderte Person S 4,20"

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Tarif der Maut auf der Straße Hinterriss-Eng erhöht wird, LGBl. Nr. 30/1980, außer Kraft.