# Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betr. überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2000, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1997 und 21/1998 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2000, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 dargestellte Teilfläche des Grundstückes 699/1 (KG Angath) von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.

(2) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 2 bis 9 dargestellten Teilflächen der Grundstücke 81, 82/3, 103/1, 103/6, 105/1, 1967/8, 1967/10, 2811/2, 2818/1, 2818/2, 2831, 3338/5, 3849, 3850/1, 3850/2, 3851, 3912, 5343, 5344, 5659, 5712, 5884, 5936/1 und 5945 (alle KG Breitenbach) von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

(3) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.