# VO über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren

Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2000 über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren

Aufgrund der §§ 3 Abs. 5, 21 Abs. 8 und 22 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, wird verordnet:

§ 1

Verwandtstellung von Lehrberufen

Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.

§ 2

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten

(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.

(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.

§ 3

Prüfungsvergütung

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:

a) Lehrer außerhalb der Lehrverpflichtung

je angefangene Stunde S 250,-,

je angefangene Korrekturstunde S 150,-,

pro Hausarbeit S 250,-,

je angefangene Stunde Vorbereitungszeit

bei praktischen Prüfungen S 125,-,

wobei maximal zwei Stunden Vorbereitungszeit in Rechnung gestellt

werden dürfen;

b) Meister je angefangene Stunde S 250,-;

c) Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige

höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine

sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule

erfolgreich besucht haben,

je angefangene Stunde S 250,-.

§ 4

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt:

a) für die Facharbeiterprüfung S 1.500,-, für die Meisterprüfung

S 3.000,-, für eine Zusatzprüfung S 1.000,-;

b) für die Wiederholungsprüfung

pro wiederholtem Teil

der Facharbeiterprüfung S 500,-,

pro wiederholtem Teil

der Meisterprüfung S 1.000,-,

pro wiederholtem Teil

der Zusatzprüfung S 500,-.

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.

Anlage A

Verwandtstellung von Lehrberufen

Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.

Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;

Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.

Anlage B

Lehrberufen untereinander

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter

Lehrzeit

Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,

Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstwirtschaft, Forstgarten- und

Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche

Lagerhaltung

Ländliche Haus-

wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau,

Feldgemüsebau, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft,

Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft

Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Obstbau und

Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Weinbau und

Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Molkerei und

Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Pferdewirtschaft Landwirtschaft

Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft

Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft

Forstwirtschaft Landwirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflegewirt-

schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft

Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft

3. Die in der Anlage A verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe können von Personen, die nachweisen, dass sie die Facharbeiterprüfung in einem verwandt gestellten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden.

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

Lehrzeit (Vollanrechnung)

Gartenbau Feldgemüsebau

Feldgemüsebau Gartenbau

Obstbau und

Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft

Weinbau und

Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung

Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflege

wirtschaft Forstwirtschaft

Anlage C

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

Lehrzeit

Blumenbinder und -händler

(Florist), Friedhofs- und

Ziergärtner, Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau

Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und

Käsereiwirtschaft