# Grundwasserschongebiet Ruifach

Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 2000 zum Schutz des Tiefbrunnens Ruifach der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Axams (Grundwasserschongebiet Ruifach)

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2000, wird verordnet:

§ 1

Festlegung

Zum Schutz des für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Axams genutzten Grundwasserfeldes Ruifach wird im Gebiet der Gemeinden Axams und Birgitz das Grundwasserschongebiet Ruifach festgelegt.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Grundwasserschongebiet umfasst an der Erdoberfläche das in der planlichen Darstellung rot abgegrenzte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Die Grenzen des Grundwasserschongebietes werden von Geraden gebildet, die die nachstehend angeführten Eckpunkte in alphabetischer Reihenfolge verbinden. Davon abweichend folgt die Grenze zwischen den Punkten I und J dem Ostrand des Grundstücks 435/1 KG Axams, zwischen den Punkten J und K dem Westrand des Grundstücks 436 KG Axams, zwischen den Punkten M und N dem Südrand des Grundstücks 3442 KG Axams (Hoadlstraße) und zwischen den Punkten P und Q dem Ostrand des Grundstücks 3185 KG Axams (Kreuzmoosweg).

Tabelle nicht darstellbar.

(3) Die planliche Darstellung des Grundwasserschongebietes wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Axams und Birgitz verlautbart.

(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Grundwasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500 m ü. A.

§ 3

Verbote

Im Grundwasserschongebiet ist das Vergraben von Tierkadavern verboten.

§ 4

Bewilligungspflichten

Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen im Grundwasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

§ 5

Anzeigepflichten

Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Bewilligungspflichten nach § 4 sind der Behörde im Grundwasserschongebiet anzuzeigen:

§ 6

Ausnahmen

Von der Bewilligungspflicht nach § 4 und der Anzeigepflicht nach § 5 sind ausgenommen:

§ 7

Bewilligungsvoraussetzungen

Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Grundwasserfeldes Ruifach nicht zu erwarten ist.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.