# Tiroler Klärschlammverordnung 2000

Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2000, mit der die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen näher geregelt wird (Tiroler Klärschlammverordnung 2000)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 58, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Geltungsbereich; Allgemeines

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausbringung von Klärschlamm im Sinne des § 8 Abs. 4 des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, und zwar unabhängig davon, ob er in unvermischter Form oder mit anderen Stoffen vermischt auf landwirtschaftliche Grundflächen ausgebracht wird. Erfolgt eine Ausbringung von mit anderen Stoffen vermischtem Klärschlamm (Gemisch), so gelten die Grenzwerte und die Überwachungsbestimmungen dieser Verordnung, sofern nicht ausdrücklich auf die Gesamtheit des Gemisches Bezug genommen wird, für den darin enthaltenen Klärschlammanteil.

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm oder Gemischen auf landwirtschaftliche Grundflächen hat nach dem Stand der Erkenntnisse über die gute landwirtschaftliche Praxis, insbesondere über die sachgerechte Düngung, zu erfolgen.

§ 2

Ausbringungsverbote;

Anforderungen an landwirtschaftliche Grundflächen

(1) Die Ausbringung von Klärschlamm ist verboten:

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen ist, außer im Fall der zulässigen Rekultivierung landwirtschaftlicher Grundflächen nach § 4 Abs. 2, weiters nur zulässig, wenn folgende Grenzwerte für Konzentrationen an Schwermetallen im Boden vor und nach der Ausbringung eingehalten sind (Schwermetallgehalte in landwirtschaftlichen Grundflächen):

Parameter Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Cadmium 2

Kupfer 100

Nickel 50

Blei 100

Zink 300

Quecksilber 1,5

Chrom 100

(3) Ergibt eine Untersuchung einen Wert über dem Grenzwert nach Abs. 2, aber nicht mehr als dessen 1,5fachen Wert, so ist die Untersuchung einmalig zu wiederholen. Wird bei dieser Untersuchung der Grenzwert eingehalten, so liegt keine unzulässige Belastung des Bodens mit Schwermetallen vor.

§ 3

Anforderungen an die Qualität des Klärschlamms

(1) Klärschlamm muss vor der Ausbringung stabilisiert werden. Die Stabilisierung erfolgt durch Behandlung des Klärschlamms in einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer, die für eine aerobe oder anaerobe Stabilisierung des Klärschlamms dimensioniert und ausgerüstet ist und in Übereinstimmung mit den Dimensionierungsgrundlagen betrieben wird.

(2) Klärschlamm muss bei der Ausbringung einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 25 v. H. aufweisen. Gemische in ihrer Gesamtheit müssen bei der Ausbringung einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 35 v. H. aufweisen. Eine Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes ist zulässig, wenn dieser ursprünglich eingehalten wurde und bei der Ausbringung nur deshalb unterschritten wird, weil unmmittelbar davor aus ausbringungstechnischen Gründen eine Rückverdünnung erfolgt ist.

(3) Klärschlamm darf auf landwirtschaftliche Grundflächen nur ausgebracht werden, wenn die folgenden Grenzwerte für Konzentrationen an Schwermetallen im Klärschlamm eingehalten sind. Bei der Ausbringung auf landwirtschaftliche Grundflächen mit Boden-pH-Werten unter 6 darf der Klärschlamm die folgenden Grenzwerte nur zu maximal 50 v. H. erreichen.

Parameter Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz (TS)

Cadmium 10

Kupfer 500

Nickel 100

Blei 500

Zink 2000

Quecksilber 10

Chrom 500

(4) Klärschlamm darf auf landwirtschaftliche Grundflächen nur ausgebracht werden, wenn die folgenden hygienischen Anforderungen eingehalten sind; bei Ausbringung von Gemischen ist die Einhaltung nicht am Klärschlammanteil, sondern an der Gesamtheit des fertiggestellten Gemisches im Zustand vor der Ausbringung nachzuweisen:

(5) Ergibt eine Untersuchung einen Wert über dem Grenzwert nach Abs. 3 oder 4, aber nicht mehr als dessen 1,5fachen Wert, so ist die Untersuchung einmalig zu wiederholen. Wird bei dieser Untersuchung der Grenzwert eingehalten, so liegt keine unzulässige Belastung des Klärschlamms mit Schwermetallen oder Enterobakteriaceen vor.

§ 4

Mengenmäßige Beschränkungen der Ausbringung

(1) Die Höchstmenge an Klärschlamm, die auf landwirtschaftliche Grundflächen regelmäßig ausgebracht werden darf, beträgt drei Tonnen Trockensubstanz pro Hektar und Jahr.

(2) Im Zuge der Rekultivierung von landwirtschaftlichen Grundflächen, deren Boden durch menschliche Eingriffe (Baumaßnahmen, Gewinnung von mineralischen Rohstoffen und dergleichen) oder durch Naturereignisse maßgeblich beeinträchtigt ist, darf zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit einmalig Klärschlamm im Ausmaß von höchstens 250 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar ausgebracht werden.

§ 5

Überwachung von landwirtschaftlichen Grundflächen

(1) Vor der ersten Ausbringung von Klärschlamm nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung sowie nach jeder dritten Ausbringung von Klärschlamm auf die selbe landwirtschaftliche Grundfläche ist die Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 Abs. 2 für die zur Ausbringung vorgesehene landwirtschaftliche Grundfläche nachzuweisen. Zusätzlich sind folgende Eigenschaften des Bodens zu bestimmen:

Parameter: anzugeben in:

Trockenmasse-Anteil %

Organische Substanz % TS

pH-Wert -

Carbonat als CaCO3 g / kg TS

Phosphor als P2O5 g / kg TS

Calcium als CaO g / kg TS

Kalium als K2O g / kg TS

Magnesium als MgO g / kg TS

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind an repräsentativen Bodenproben vorzunehmen. Von jeder zusammenhängenden, gleichartig bewirtschafteten Fläche, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, ist diese repräsentative Bodenprobe als Mischprobe aus mindestens zwanzig Einstichen herzustellen. Die Einstiche sind mittels eines Bohrstockes bei Ackerflächen bis zur Krumentiefe, mindestens aber bis zu einer Tiefe von 20 cm, bei Grünland bis zu einer Tiefe von 10 cm vorzunehmen.

(3) Die bei Untersuchungen nach Abs. 1 angewendeten Methoden der Probenentnahme, Probenvorbereitung und Analytik sind entsprechend den einschlägigen Normen oder nach mit diesen vergleichbaren Methoden durchzuführen. Die tatsächlich angewendeten Methoden sind mit den Untersuchungsergebnissen zu dokumentieren.

(4) Im Fall einer einmaligen zulässigen Rekultivierung nach § 4 Abs. 2 entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1.

§ 6

Überwachung des auszubringenden Klärschlamms

(1) Auszubringender Klärschlamm ist hinsichtlich der Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte nach § 3 Abs. 3 und der hygienischen Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu überwachen. Zusätzlich sind folgende Eigenschaften des Klärschlamms zu bestimmen:

Parameter: anzugeben in:

Schüttgewicht t / m3

Trockensubstanzgehalt %

Glühverlust % TS

pH-Wert --

Carbonat als CaCO3 g / kg TS

Parameter: anzugeben in:

Phosphor als P2O5 g / kg TS

Calcium als CaO g / kg TS

Kalium als K2O g / kg TS

Magnesium als MgO g / kg TS

Im Fall der Ausbringung von Gemischen sind die Parameter Schüttgewicht, Trockensubstanzgehalt und Glühverlust zusätzlich für das fertiggestellte Gemisch in seiner Gesamtheit zu bestimmen.

(2) Die Überwachungen nach Abs. 1 sind regelmäßig in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

Bemessungswert maximal zulässiger

der Abwasser- Zeitabstand

reinigungsanlage

in EW60

alle Parameter, hygienische

ausgenommen Anforderungen

hygienische

Anforderungen

bis 10.000 1 Jahr 1 Jahr

über 10.000 3 Monate 6 Monate

(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind an repräsentativen Klärschlammproben vorzunehmen. Im Fall der Ausbringung von Gemischen ist die Einhaltung der hygienischen Anforderungen an repräsentativen Proben der Gesamtheit des fertiggestellten Gemisches zu überprüfen, alle anderen Untersuchungen sind an repräsentativen Proben jenes Klärschlamms vorzunehmen, aus dem das Gemisch hergestellt wird.

(4) Die bei Untersuchungen nach Abs. 1 angewendeten Methoden der Probenentnahme, Probenvorbereitung und Analytik sind entsprechend den einschlägigen Normen oder nach mit diesen vergleichbaren Methoden durchzuführen. Die tatsächlich angewendeten Methoden sind mit den Untersuchungsergebnissen zu dokumentieren.

§ 7

Klärschlammregister

(1) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage einen Klärschlammlieferschein entsprechend der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage und vom Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundfläche, auf die der Klärschlamm oder das Gemisch ausgebracht werden soll, zu unterfertigen ist.

(2) Im Klärschlammregister sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten übersichtlich und möglichst in elektronischer Form zu sammeln.

(3) Eine Ausfertigung jedes Klärschlammlieferscheines ist in einer chronologischen Sammlung als Teil des Klärschlammregisters aufzubewahren, die zweite Ausfertigung ist dem Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundfläche, auf die der Klärschlamm oder das Gemisch ausgebracht werden soll, zu übergeben.

(4) Wird Klärschlamm oder ein Gemisch über Zwischenhändler an den Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundfläche, auf die die Ausbringung erfolgen soll, abgegeben, so sind bei jedem Übergabevorgang vom jeweiligen Abgeber Klärschlammlieferscheine im Sinne des Abs. 1 auszustellen, die den Weg des Klärschlamms bzw. des Klärschlammanteils von Gemischen möglichst bis zur Ausbringung auf einer landwirtschaftlichen Grundfläche belegen. Von den beiden Beteiligten jedes Übergabevorganges ist jeweils eine Ausfertigung des Klärschlammlieferscheines in einer chronologischen Sammlung aufzubewahren.

(5) Jeder Zwischenhändler hat längstens bis zum 31.1. des Folgejahres dem Abgeber, von dem er im abgelaufenen Kalenderjahr Klärschlamm übernommen hat, Kopien jener Klärschlammlieferscheine zu übermitteln, die die Weitergabe des betreffenden Klärschlamms dokumentieren.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1: Vordruck Klärschlammlieferschein

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 2: Klärschlammregister

Anlage nicht darstellbar.