# Gesetz über die Einhebung der Landesumlage und die Änderung des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage LGBl. Nr. 2/1997

Gesetz vom 13. Dezember 2000 über die Einhebung der Landesumlage und die Änderung des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage LGBl. Nr. 2/1997

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz über die Einhebung der Landesumlage

§ 1

Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 7,6 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und der Spielbankabgabe einzuheben.

§ 2

Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

Artikel II

Das Gesetz über die Einhebung der Landesumlage, LGBl. Nr. 2/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2000 wird wie folgt geändert:

§ 1 hat zu lauten:

"§ 1

Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 8 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und der Spielbankabgabe einzuheben."

Artikel III

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Art. II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Das Gesetz über die Einhebung der Landesumlage, LGBl. Nr. 2/1997, zuletzt geändert durch den Art. II dieses Gesetzes tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.