# Verordnung, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Februar 2001, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wird

Aufgrund der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/1998, der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle, LGBl. Nr. 114/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2000, wird wie folgt geändert:

"(1) Alle anfallenden tierischen Abfälle, spezifiziertes Risikomaterial (SRM) sowie verendete Tiere und Kadaver nach § 2 Abs. 1 sind nach den Vorschriften dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen."

"§ 1a

Begriffsbestimmungen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.