# Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 6. Februar 2001, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 775/3, 389/3, 469, 470, 790/2, 791, 40/1, 41, 287/4, 287/5, 3918, 2717, 2757, 2758/1, 1870 und 3985 und die Grundstücke Nr. 775/2, 1859, 1860/1, 1860/2, 1861, 1862 und 1864 KG Thaur von der Festlegung als überörtliche Grünzonen ausgenommen werden.

(2) Die Anlagen 1 bis 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.