# Gesetz über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Landtages nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.

§ 2

Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.

§ 3

Voraussetzung nach den §§ 1 und 2 ist für Personen, die das 55. Lebensjahr

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.