# Änderung der Tiroler Landesabgabenordnung

Gesetz vom 22. März 2001, mit dem die Tiroler Landesabgabenordnung geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

§ 187a hat zu lauten:

"§ 187a

Ausschluss der Verrechnung, der Verwendung von Guthaben und der Rückzahlung von Selbstbemessungsabgaben, bescheidmäßige Vorschreibung

(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung,

(2) Soweit eine nach Abs. 1 überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Anlassfälle im Sinne der Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG werden dadurch nicht berührt."

Artikel II

§ 187a der Tiroler Landesabgabenordnung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auf Abgabenschulden anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 entstanden sind.