# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2000, Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz

Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2001 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2000

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 124/1998, wird verordnet:

§ 1

Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2000 mit 380,- Schilling für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2000 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.