# Gewährung einer besonderen Zulage und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete

Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete

Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 48 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:

§ 1

Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt

Den Landesbeamten und den Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt

H.,

§ 2

(1) Den Landesbediensteten wird eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt. Das Weihnachtsgeld beträgt:

Vorschriften 1.900,- Schilling (138,1 Euro),

für das erste Kind 1.600,- Schilling (116,3 Euro),

für das zweite Kind 2.000,- Schilling (145,4 Euro),

für jedes weitere Kind 2.700,- Schilling (196,2 Euro).

(2) Das Weihnachtsgeld gebührt, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt hat. Das Weihnachtsgeld gebührt auch, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 bzw. nach § 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes wegen der Ableistung eines Präsenzdienstes nur Anspruch auf einen Teil des Monatsbezuges bzw. des Monatsentgeltes hat. Landesbedienstete, die aus anderen als den vorhin genannten Gründen nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte haben, erhalten den entsprechenden Teil des Weihnachtsgeldes. Dabei gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt besteht, 1/360 des Weihnachtsgeldes.

(3) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von Unterhaltsbeiträgen. Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 2 genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch.

(4) Das Weihnachtsgeld ist mit dem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bzw. mit dem im Abs. 3 genannten pensionsrechtlichen Anspruch für den Monat Dezember auszuzahlen.

§ 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 94/1998, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung jeweils Schilling- und in Klammer Eurobeträge angeführt sind, gebührt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der jeweils angeführte Schillingbetrag. Ab 1. Jänner 2002 gebührt der in der Verordnung jeweils angeführte Eurobetrag.