# Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001 über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 49 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Dienst- und Naturalwohnungen, die Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes (Landesbediensteten) im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen werden oder deren Benützung Landesbeamten des Ruhestandes oder deren Hinterbliebenen gestattet wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 2

Landesfremde Wohnungen

(1) Für eine landesfremde Wohnung, die als Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wird, hat der Landesbedienstete eine Vergütung (Wohnungsvergütung) in der Höhe der Kosten zu leisten, die dem Land aus der Anmietung der betreffenden Wohnung erwachsen (Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Instandhaltungsbeiträge).

(2) Der Landesbedienstete hat die Wohnungsvergütung monatlich unmittelbar an den Wohnungseigentümer bzw. an den von diesem bestellten Vertreter zu überweisen.

(3) Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 genannten Kosten, so ist der vom Wohnungseigentümer oder von dem von ihm bestellten Vertreter bekannt gegebene Betrag als Wohnungsvergütung zu leisten.

§ 3

Landeseigene Wohnungen

(1) Für eine landeseigene Wohnung, die als Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wird, hat der Landesbedienstete dem Land eine Wohnungsvergütung zu leisten, die sich aus der Grundvergütung (§ 4) und aus der Teilvergütung (§ 5) zusammensetzt.

(2) Die Grundvergütung und die Teilvergütung sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Ab dem 1. Jänner 2002 ist der Betrag in Euro auf eine Dezimalstelle abzurunden.

§ 4

Grundvergütung

(1) Die Grundvergütung beträgt monatlich 22,- Schilling (1,60 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche. Die Grundvergütung ist in dem Maße zu erhöhen oder zu vermindern, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index gegenüber dem 1. Juli 1992 ändert, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v. H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsbestimmungen zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis zu 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden. Ab dem 1. Jänner 2002 ist der neu ermittelte Betrag in Euro auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei Restbeträge von weniger als 0,5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent auf 1 Cent aufzurunden sind. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexänderungen durch die Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind Räume bis zu einer Nutzfläche von 6 m², geschlossene Veranden und Loggien sowie Räume in ausgebauten Dachgeschossen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,70 m nur mit der halben Fläche anzurechnen. Die ermittelte Wohnfläche ist auf volle Quadratmeter abzurunden.

(3) Von der Grundvergütung sind folgende Abschläge vorzunehmen:

H.

(4) Vom Landesbediensteten auf eigene Kosten vorgenommene Verbesserungen der Standards der Wohnung sind bei der Vornahme der Abschläge nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.

(5) Durch die Abschläge darf die Grundvergütung insgesamt nicht um mehr als 70 v. H. vermindert werden.

§ 5

Teilvergütung

Die Teilvergütung besteht aus:

§ 6

Zuschläge für besondere Leistungen

(1) Die Höhe der Zuschläge für Heizung und Warmwasser richtet sich, wenn eine verbrauchsabhängige Zähleinrichtung vorhanden ist, nach dem tatsächlichen Verbrauch. Ist eine solche Zähleinrichtung nicht vorhanden, so richtet sich die Höhe der Zuschläge anteilsmäßig nach der Wohnfläche.

(2) Für nachstehende besondere Leistungen sind folgende monatliche Pauschbeträge zu berechnen:

Person S 20,- (1,45 Euro)

§ 7

Pauschalierung der Teilvergütung

(1) Ist eine Feststellung der Teilvergütung nicht oder nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand möglich, so kann die Teilvergütung pauschaliert werden. Die Pauschalierung hat unter Heranziehung von Erfahrungswerten hinsichtlich der Kosten vergleichbarer Wohnungen zu erfolgen.

(2) Die pauschalierte Teilvergütung ist in dem Maße zu erhöhen oder zu vermindern, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index gegenüber dem 1. Juli 1992 ändert, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v. H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsbestimmungen zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis zu 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden. Ab dem 1. Jänner 2002 ist der neu ermittelte Betrag in Euro auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei Restbeträge von weniger als 0,5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent auf 1 Cent aufzurunden sind. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexänderungen durch die Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

§ 8

Dienstwohnungen

Bei einer Dienstwohnung, die zur Deckung des dauernden Wohnbedürfnisses eines Landesbediensteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dient, verringert sich die Grundvergütung nach § 4 Abs. 1 um 50 v. H. Dient die Dienstwohnung nicht zur Deckung des dauernden Wohnbedürfnisses, so verringert sich die Grundvergütung um 30 v. H.

§ 9

Personalunterkünfte

(1) Für Personalunterkünfte ist anstelle der Wohnungsvergütung nach § 2 oder § 3 folgende monatliche pauschalierte Wohnungsvergütung zu leisten:

(2) Von der pauschalierten Wohnungsvergütung sind folgende Abschläge vorzunehmen:

H.

(3) Integrierte Personalunterkünfte sind gegeben, wenn die Unterkunft im Nahbereich der Dienststelle (Arbeitsstelle) liegt und die Unterbringung zum Zweck erfolgt, den Landesbediensteten im Bedarfsfall kurzfristig zur Dienstleistung heranziehen zu können.

(4) Die pauschalierte Wohnungsvergütung ist in dem Maße zu erhöhen oder zu vermindern, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index gegenüber dem 1. Juli 1992 ändert, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v. H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsbestimmungen zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis zu 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden. Ab dem 1. Jänner 2002 ist der neu ermittelte Betrag in Euro auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei Restbeträge von weniger als 0,5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent auf 1 Cent aufzurunden sind. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexänderungen durch die Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) In der pauschalierten Wohnungsvergütung nach Abs. 1 ist der Pauschalbetrag für einen Garagenplatz nach § 6 Abs. 2 lit. a nicht enthalten.

§ 10

Zuweisung, Entrichtung der Wohnungsvergütung

(1) Mit der Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung ist dem Landesbediensteten die Wohnungsvergütung vorzuschreiben.

(2) Die Wohnungsvergütung ist, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, monatlich vom Bezug bzw. vom Entgelt einzubehalten. Hinsichtlich der Zuschläge für besondere Leistungen, deren Ausmaß sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richtet, ist monatlich ein dem geschätzten Verbrauch angenäherter Betrag einzubehalten. Spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ist nach dem tatsächlichen bzw. anteilsmäßig ermittelten Verbrauch abzurechnen.

§ 11

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 58/1991 und 95/1998 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zugewiesen wurden oder deren Benützung vor diesem Zeitpunkt gestattet wurde.

(4) Soweit in dieser Verordnung Schillingbeträge und in Klammer Eurobeträge angeführt sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die jeweils angeführten Schillingbeträge und ab dem 1. Jänner 2002 die jeweils angeführten Eurobeträge.

(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmt ist, dass Vergütungen in dem Maße zu erhöhen oder zu vermindern sind, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index gegenüber dem 1. Juli 1992 ändert, ist mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung jener Schillingbetrag zu leisten, der sich mit dem Ablauf des 28. Februar 2001 aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 58/1991 und 95/1998 ergibt. Ab dem 1. Jänner 2002 ist dieser Betrag in Euro umzurechnen und in Euro zu leisten.