# Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache

Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Mai 2001 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

§ 1

Allgemeines Verbot

Auf der Ötztaler Ache von Fluss-Kilometer 41,630 (Zwieselsteinbrücke in Sölden) bis Fluss-Kilometer 0,000 (Einmündung der Ötztaler Ache in den Inn) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Ausnahmen

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3

An- und Ablegestellen

Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a und b angeführten Ruderfahrzeuge darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage angeführten An- bzw. Ablegestellen erfolgen.

§ 4

Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten

außer Kraft.

Anlage

nicht darstellbar