# Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird

Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:

"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und

Rückfahrt) für

a) Krafträder 1,- Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 2,50 Euro

c) Omnibusse

1. für jede beförderte Person 0,60 Euro

2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede

beförderte Person 0,30 Euro"

2. Im Abs. 2 des § 2 wird die Betragsangabe "50,- Schilling" durch die Betragsangabe "4,- Euro" ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.