# Gesetz über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol; Änderung

Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 34/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/1976, wird wie folgt geändert:

Die Abs. 1 und 2 des § 2 haben zu lauten:

"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und

Rückfahrt) für

a) Krafträder 0,70 Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit bis zu

sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 2,50 Euro

c) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit bis zu

neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes und Omnibusse

mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

4,50 Euro

d) Omnibusse mit bis zu 24 Sitzplätzen einschließlich des

Lenkersitzes 7,50 Euro

e) Omnibusse mit bis zu 35 Sitzplätzen einschließlich des

Lenkersitzes 14,- Euro

f) Omnibusse mit mehr als 35 Sitzplätzen einschließlich des

Lenkersitzes 18,- Euro

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinne des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 18,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhöhung der Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.