# Verordnung zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal I der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wörgl G. m. b. H.

Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. September 2001 zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal I der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wörgl G. m. b. H.

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird verordnet:

§ 1

Festlegung

(1) Zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal I der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wörgl G. m. b. H. wird im Gebiet der Stadtgemeinde Wörgl ein Grundwasserschongebiet festgelegt.

(2) Die planliche Darstellung des Grundwasserschongebietes wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirks hauptmannschaft Kufstein und beim Stadtamt der Stadtgemeinde Wörgl verlautbart.

§ 2

Abgrenzung

Das Grundwasserschongebiet umfasst die Fläche innerhalb der im Plan dargestellten roten Linie. Die Grenze hat folgende Eckpunkte und folgenden Verlauf:

Tabelle nicht darstellbar.

§ 3

Bewilligungspflichten

Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen im Grundwasserschongebiet jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung:

§ 4

Bewilligungsvoraussetzung

Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf die wasserrechtliche Bewilligung für bewilligungspflichtige Vorhaben nur erteilt werden, wenn dadurch die Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Tiefbrunnens Lahntal

I nicht zu erwarten ist.

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal I der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wörgl G. m. b. H., LGBl. Nr. 49/2001, außer Kraft.