# Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle

Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. Oktober 2001 über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle

Aufgrund der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2001, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Alle anfallenden tierischen Abfälle, spezifiziertes Risikomaterial (SRM) sowie verendete Tiere und Kadaver nach § 3 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.

(2) Die Ablieferungspflicht gilt für alle Gemeinden Tirols.

(3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann mit der Einsammlung und Abfuhr private Unternehmen beauftragen, die gewerberechtlich befugt und mit geeigneten Fahrzeugen und den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind.

(4) Fahrzeuge sind dann geeignet, wenn durch die Abfuhr keine Ausbreitung von Krankheiten, keine Berührung mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sie dürfen insbesondere nicht lecken und müssen ausreichend abgedeckt sein. Die Fahrzeuge, Aufbauten und wiederverwertbaren Behältnisse müssen nach ihrer Verwendung entsprechend gereinigt und vor einer anderweitigen Verwendung desinfiziert werden. Einrichtungen sind insbesondere Umladeplätze, Kühlräume für die Zwischenlagerung der ablieferungspflichtigen Gegenstände und geeignete Abstellplätze für die Fahrzeuge.

(5) Die weitere Verarbeitung in Tierkörperverwertungsanstalten durch Verkochen und dergleichen von ablieferungspflichtigen Gegenständen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die weitere Verarbeitung zu untersagen, wenn veterinärpolizeiliche oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn es sich um spezifiziertes Risikomaterial handelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

(1) Folgende tierische Abfälle unterliegen der Ablieferungspflicht (ablieferungspflichtige Gegenstände):

(2) Folgende tierische Abfälle sind von der Ablieferungspflicht ausgenommen:

§ 4

Ausnahmen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einem Ablieferungspflichtigen, bei dem ablieferungspflichtige Gegenstände anfallen, auf seinen Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht bewilligen, wenn

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat anzuordnen, dass ablieferungspflichtige Gegenstände verbrannt oder vergraben werden müssen, wenn

(3) Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, dass sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können. Der dafür gewählte Boden muß so beschaffen sein, daß eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper und Abfälle entsprechend den Anordnungen des Amtstierarztes behandelt werden.

(4) Für Körper von Tieren, die auf Almen verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung auf Almen getötet worden sind, beziehungsweise für spezifiziertes Risikomaterial, das von solchen Tieren stammt, entfällt die Verpflichtung der Einfärbung bzw. Markierung nach der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001, wenn diese im Sinne des Abs. 2 beseitigt werden.

§ 5

Anzeigepflicht

(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie derjenige, der solche in Obhut oder Verwahrung hat, ist verpflichtet, den Anfall unter Angabe des Ausmaßes unverzüglich der Gemeinde, in der sich diese Gegenstände befinden, oder der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde hat eingelangte Anzeigen unverzüglich an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. weiterzuleiten.

(3) Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt:

§ 6

Verwahrung, Ablieferung

(1) Die ablieferungspflichtigen Gegenstände sind gekühlt zu verwahren und so zu lagern, daß keine Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, keine Ausbreitung von Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren möglich ist und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sind Sammelbehälter nach Abs. 2 aufgestellt und liegen Umstände nach Abs. 4 nicht vor, so hat der Ablieferungspflichtige die Gegenstände unverzüglich in die Sammelbehälter einzubringen. Verendete Tiere dürfen vor der Ablieferung nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

(2) Jede Gemeinde hat allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten zur vorübergehenden Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen, wenn deren Anfall dies erfordert. Bei der Aufstellung ist zu beachten, daß keine Ausbreitung von Krankheitserregern, keine unzumutbare Geruchsbelästigung und keine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann; insbesonders dürfen in diesen Räumlichkeiten keine Lebensmittel gelagert werden. Betriebe mit regelmäßigem Anfall von ablieferungspflichtigen Gegenständen haben jedenfalls Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten aufzustellen. Die Einbringung der ablieferungspflichtigen Gegenstände in die Sammelbehälter ist zu kontrollieren.

(3) In Sammelbehälter dürfen ablieferungspflichtige Gegenstände nur ohne Fremdkörper (wie Wasser, Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Säcke, Eisenteile, Glas, Holz, Hufeisen, Ohrmarken, Messer, Fleischerhaken und dergleichen) eingebracht werden. Die Gemeinden und die Inhaber von Betrieben, in denen Sammelbehälter aufgestellt sind, haben für die Reinigung und Desinfektion der Sammelbehälter innen und außen nach jeder Entleerung zu sorgen.

(4) Ablieferungspflichtige Gegenstände, die wegen ihres Umfanges nicht in einen Sammelbehälter eingebracht werden können, sind erforderlichenfalls auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zu einem durch den Abfuhrdienst erreichbaren Ort oder an eine solche Stelle zu verbringen. Sowohl bei der Verladung selbst als auch bei einer erforderlichen Zufuhr ablieferungspflichtiger Gegenstände zum Sammelfahrzeug hat der Ablieferungspflichtige unentgeltlich Hilfe zu leisten, insbesondere hat er die ablieferungspflichtigen Gegenstände zur Verladung bereitzustellen.

(5) Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren sowie von sonstigen ablieferungspflichtigen Gegenständen, für die ein Verpflichteter nach § 5 Abs. 1 nicht vorhanden ist, hat die Gemeinde zu sorgen.

(6) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann zur Erleichterung der Einsammlung der ablieferungspflichtigen Gegenstände unter Bedachtnahme auf die hygienischen Erfordernisse für die Sammelbehälter einheitliche Gefäße einer von ihr bestimmten Type vorschreiben.

§ 7

Abfuhrdienst

(1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat die ablieferungspflichtigen Gegenstände baldmöglichst, jedenfalls in einem gewissen Turnus einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.

(2) Zur Zufuhr der Sammelbehälter in Gemeinden und in Betrieben ist einvernehmlich ein Turnus festzulegen.

(3) Die Gemeinden haben die rechtzeitige Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände zu überwachen.

§ 8

Aufzeichnungen

(1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die eingesammelten und abgeführten ablieferungspflichtigen Gegenstände Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Ausmaß, die Art und der Ort der Beseitigung oder Verwertung ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind dem Landeshauptmann auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die Einnahmen aus den Entgelten nach § 9 und über die im vorangegangenen Jahr für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen Gegenstände getätigten Ausgaben bzw. über die Erträge und Aufwendungen einen Bericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen.

(3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat weiters einen Bericht über die Art und Anzahl der entsorgten Tierkörper (§ 3 Abs. 1 lit. b bis g) sowie über das Gewicht der abgelieferten und entsorgten Gegenstände (§ 3 Abs. 1 lit. b bis

§ 9

Entgelt

(1) Die Besitzer ablieferungspflichtiger Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis e haben für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung dieser Gegenstände ein Entgelt von S 1,90 (EUR 0,14) pro Kilogramm/Liter zu entrichten.

(2) Die Besitzer ablieferungspflichtiger Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 lit. f bis h haben für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung dieser Gegenstände ein Entgelt von S 5,- (EUR 0,36) pro Kilogramm/Liter zu entrichten.

(3) Bei der Entgeltberechnung nach Abs. 1 sind folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:

(4) Bei der Entgeltberechnung nach Abs. 2 sind folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:

(5) Bei einer Abholung außerhalb der Einsammeltour auf ausdrücklichen Wunsch des Verfügungsberechtigten ohne veterinärpolizeiliche Notwendigkeit sind die gesamten tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten zu entrichten.

(6) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

(7) Die Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes besteht nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 vorliegt.

(8) Die Gemeinde hat für die ablieferungspflichtigen Gegenstände, die in die Gemeindebehälter eingebracht werden, die nach den Abs. 1 bis 6 fälligen Entgelte für die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzuheben und an diese abzuführen.

(9) Das Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ist an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. zu entrichten und mit der Abfuhr fällig.

§ 10

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr. 114/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr.19/2001, außer Kraft.

(3) Auf Entgelte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung fällig werden, ist § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr 114/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/2001, weiter anzuwenden.

(4) Mit 1. Jänner 2002 treten die im § 9 angeführten Eurobeträge an die Stelle der Schillingbeträge.