# Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 6. November 2001, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan geändert wird

Aufgrund des § 62a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:

"(Tiroler Krankenanstaltenplan 2001)"

"§ 1

Geltungsbereich

Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 gilt für die Fondskrankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63.

§ 2

Fächerstrukturen,

Organisationsformen

Die Fächerstrukturen und die Organisationsformen in den einzelnen Sonderfächern einschließlich des Intensivbereiches, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation und des Bereiches Palliativmedizin werden für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 1 festgesetzt.

§ 3

Bettenhöchstzahlen

(1) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung (ohne Intensivbetten) einschließlich der Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation und Palliativmedizin wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

(2) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 3 festgesetzt.

(3) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen."

3. Der § 4 wird aufgehoben und an dessen Stelle werden folgende Bestimmungen als neue §§ 4 bis 7 eingefügt:

"§ 4

Großgeräte

Die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten wird für die einzelnen Fondskrankenanstalten in der Anlage 4 festgesetzt.

§ 5

Leistungsangebotsplanung

Ausgewählte Bereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung werden hinsichtlich der Standorte und Kapazitäten in der Anlage 5 festgesetzt.

§ 6

Strukturqualitätskriterien

(1) Die Strukturqualitätskriterien für die Organisationsformen Fachschwerpunkte, Departments und Tageskliniken werden in der Anlage 6 festgesetzt.

(2) Die Fachspezifischen Leistungsspektren und Strukturqualitätskriterien für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie ergeben sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 7, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.

§ 7

Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze, Planungsmethoden

Die im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001 enthaltenen Ausführungen über Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden gelten sinngemäß für den Tiroler Krankenanstaltenplan 2001. Diese ergeben sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 8, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird. Insoweit in der Anlage 8 auf weitere Richtlinien für Strukturqualitätskriterien verwiesen wird, gelten diese erst, wenn sie durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Bettenführende Organisationseinheiten in den Tiroler

Fondskrankenanstalten

Tabelle nicht darstellbar

Anlage 2

Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 Bettenhöchstzahlen

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Anlage 3

Tiroler Krankenanstaltenplan 2001 Bettenhöchstzahlen im Intensivbereich

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Anlage 4

Tiroler Großgeräteplan 2001

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Anlage 5

Standorte und Kapazitäten der detaillierten Leistungsangebotsplanung

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Anlage 6

Strukturqualitätskriterien für Tageskliniken (TK) Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte (FSP) und für Departments

Tabelle nicht darstellbar