# Pflegegeldverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 27. November 2001 über die Festsetzung des Pflegegeldes (Pflegegeldverordnung)

Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2001, wird verordnet:

§ 1

Das Pflegegeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes), dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen) und dem Ausstattungsbeitrag.

§ 2

(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

Unterhalt Euro 122,-

Erziehungsgeld Euro 193,-

Summe Euro 315,-

Erziehungsgeld Euro 193,-

Summe Euro 348,-

Erziehungsgeld Euro 193,-

Summe Euro 393,-

Erziehungsgeld Euro 193,-

Summe Euro 423,-

Erziehungsgeld Euro 193,-

Summe Euro 463,-

Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

(2) In den Monaten April und September eines jeden Jahres gebührt den Pflegeeltern (Pflegepersonen) für jedes Pflegekind Unterhalt und Erziehungsgeld in der Höhe des Zweieinhalbfachen des monatlich zur Auszahlung gelangenden Unterhaltes und Erziehungsgeldes.

(3) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von E 229,- zu gewähren.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 106/1997, außer Kraft.