# Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2001 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002)

Aufgrund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:

je Quadratmeter Gehsteigfläche Euro 0,3396

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt gemäß § 1 Z. 1 im Ausmaß von 20 v. H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Eurodezimale aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von Euro 3,50, nach Mitternacht ein solches von Euro 4,- zu entrichten.

§ 5

Begünstigungsklausel

Sollte sich aufgrund der §§ 1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt - umgerechnet in Euro - weiterhin.

§ 6

Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 7, festgesetzten Entgelt für das Entgelt nach

§ 1 Z. 1 5,2 v. H.

§ 1 Z. 2 5,0 v. H.

§ 7

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 7, außer Kraft.