# Beiträge für den Tierseuchenfonds

Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2002 folgende Beiträge zu leisten:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft