# Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung

Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

LGBl. Nr. 3/2002

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1998 wird wie folgt geändert:

"(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat."

"(1) Die für die Erteilung der Bewilligung nach § 20 zuständige Behörde hat Behandlungsanlagen und Deponien im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 2 in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung betrieben werden."

"(4) Der Bürgermeister hat Kompostieranlagen in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz und der Errichtungsbewilligung betrieben werden. Wird eine Kompostieranlage nicht entsprechend diesem Gesetz oder der Errichtungsbewilligung betrieben, so hat der Bürgermeister nach Abs. 3 vorzugehen."

"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, und zwar jene nach den lit. a, b, c, d, e, f und i mit Geldstrafen bis zu 3.630.- Euro und jene nach den lit. g, h, j und k mit Geldstrafen bis zu 36.000.- Euro."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.