# Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG; Zuweisung von Bediensteten und Übertragung von Aufgaben, Änderung des Gesetzes

Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl. Nr. 12/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1998 wird wie folgt geändert:

"(3) Die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten können nach Einholung der Zustimmung der Landeshauptstadt Innsbruck auf Anordnung des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG vorübergehend oder auf Dauer bei Unternehmen, an denen die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, die Landeshauptstadt Innsbruck oder das Land Tirol einzeln oder gemeinsam mit zumindest 51 v. H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, verwendet werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist."

"(2) Werden Bedienstete, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet, so ist der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ermächtigt, die Leitungsorgane dieser Unternehmen mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach Abs. 1 zu beauftragen, soweit dies für die Besorgung der laufenden Geschäfte dieser Unternehmen erforderlich ist."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.