# Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt/Monatsentgelt, jährliche Sonderzahlung an Landesbedienstete; Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2002, mit der die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete geändert wird

Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 48 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 45/2001, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 2 haben die lit. a, b und c zu lauten:

"a) für Alleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften 139,- Euro,

b) für Nichtalleinverdiener im Sinne der

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 73,- Euro,

c) für Kinder, für die dem betroffenen Landesbediensteten die

Kinderzulage gebührt oder unter der Voraussetzung, dass nicht

eine andere Person die Kinderzulage oder eine der Kinderzulage

vergleichbare Leistung bezieht, gebühren würde,

für das erste Kind 124,- Euro,

für das zweite Kind 153,- Euro,

für jedes weitere Kind 204,- Euro."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.