# Karenzurlaubsgeldgesetz 1998, Beamten- und Lehrer- und Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998;Änderung

Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998, das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 und das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2000 wird wie folgt geändert:

"(3) Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden."

"§ 12

(1) Für Dienstnehmer, deren Kind nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurde, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Väter.

§ 13

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz.

§ 14

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des Betrages, der sich unter Zugrundelegung des Tagessatzes nach § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ergibt."

Artikel II

Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1999 wird wie folgt geändert:

Artikel III

Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1999 wird wie folgt geändert:

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.