# EKZ-Raumordnungsprogramm

Verordnung der Landesregierung vom 26. Februar 2002, mit der ein Raumordnungsprogramm für Einkaufszentren erlassen wird (EKZ-Raumordnungsprogramm)

Aufgrund des § 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

§ 1

Neuwidmung von Sonderflächen für Einkaufszentren

(1) Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.

(2) Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und

VI dürfen nur gewidmet werden:

(3) Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und

VI dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 lit. a und b genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehen sind.

(4) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI darf das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche 10.000 m² nicht übersteigen.

§ 2

Bestehende Sonderflächen für Einkaufszentren

der Betriebstypen IV und VI in Randzonen

Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI, deren Lage die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur zulässig, wenn der bisher zulässige Betriebstyp beibehalten oder statt dessen der Betriebstyp VI bzw. IV festgelegt wird und das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche weiters 10.000 m² nicht übersteigt.

§ 3

Bestehende Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI in anderer Lage

(1) Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI, deren Lage die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur zulässig, wenn der bisher zulässige Betriebstyp beibehalten und das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der am 30. September 2001 zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m², erhöht wird. Das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche darf weiters 10.000 m² nicht übersteigen.

(2) Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI, die in Kernzonen gelegen sind, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind auch zulässig, wenn statt des bisher zulässigen Betriebstyps der Betriebstyp I, II, III oder V festgelegt wird.

§ 4

Bestehende Sonderflächen für Einkaufszentren

der Betriebstypen I, II, III und V in Kernzonen

Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V, die in Kernzonen gelegen sind, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur zulässig, wenn der bisher zulässige Betriebstyp beibehalten oder statt dessen ein anderer dieser Betriebstypen festgelegt wird.

§ 5

Bestehende Sonderflächen für Einkaufszentren

der Betriebstypen I, II, III und V in anderer Lage

(1) Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V, die nicht in Kernzonen gelegen sind, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur zulässig, wenn der bisher zulässige Betriebstyp beibehalten wird und

(2) Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V, deren Lage die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind auch zulässig, wenn statt des bisher zulässigen Betriebstyps der Betriebstyp IV oder VI festgelegt wird und das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche weiters 10.000 m² nicht übersteigt.

§ 6

Weitere Grundsätze für die Widmung

von Sonderflächen für Einkaufszentren

(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei der Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps oder der zulässigen Betriebstypen und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche im Rahmen der §§ 1 bis 5 sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:

(2) Die Neuwidmung und die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI ist überdies nur zulässig, soweit im Hinblick auf das Ausmaß der verbleibenden, im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche eine den örtlichen und regionalwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entwicklung anderer Wirtschaftszweige, insbesondere des produzierenden Gewerbes und der Industrie, nicht beeinträchtigt wird.

§ 7

Grundsätze hinsichtlich der Kundenfläche

für das Anbieten von Lebensmitteln

(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps I ist das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 m um den geplanten Standort abzustimmen.

(2) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen III und V ist das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 m um den geplanten Standort abzustimmen, wobei zumindest der in der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 für die jeweilige Standortgemeinde geltende Schwellenwert für den Betriebstyp I festzulegen ist.

(3) Außerhalb des Einzugsbereiches von 500 m gelegene Gebiete sind zu berücksichtigen, wenn

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1992, mit Ausnahme der Anlage I zu

§ 1 Abs. 2 (Pläne 1 bis 23), soweit diese noch in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.