# Verordnung, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 25. Juni 2002, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 geändert wird

Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2001 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnittes II der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"II. Veranstaltungswesen

das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002)"

2. Im Abschnitt II Veranstaltungswesen der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die lit. c der Tarifpost 16 zu lauten:

"c) von im Umherziehen betriebenen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1

lit. b und § 4 Abs. 1 lit. c) 25 Euro"

3. Im Abschnitt II Veranstaltungswesen der Anlage zu § 1 Abs. 1

hat die lit. c der Tarifpost 17 zu lauten:

"c) von im Umherziehen betriebenen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1

lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c) 25 Euro"

4. Im Abschnitt II Veranstaltungswesen der Anlage zu § 1 Abs. 1

hat die Tarifpost 18 zu lauten:

"18. Bewilligung von Zirkusvorstellungen (§ 3 Abs. 1 lit. a

und § 4 Abs. 1 lit. c):

a) bei einem Fassungsraum

bis 2000 Personen 30 Euro

b) sonst 35 Euro"

5. Im Abschnitt II Veranstaltungswesen der Anlage zu § 1 Abs. 1

hat die lit. c der Tarifpost 19 zu lauten:

"c) von im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen (§ 3 Abs.

1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c) 40 Euro"

6. Im Abschnitt II Veranstaltungswesen der Anlage zu § 1 Abs. 1

hat die lit. c der Tarifpost 20 zu lauten:

"c) von im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen (§ 3 Abs.

1 und § 4 Abs. 1 lit. c) 15 Euro"

7. Der Abschnitt V der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"V. Angelegenheiten der Krankenanstalten

(Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001)

31. Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3 Abs.

1)

a) bis zu 400 m² Gesamtfläche 550 Euro

b) darüber 1.100 Euro

32. Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer

Krankenanstalt (§ 5 Abs. 1)

1. mit Durchführung

einer Bedarfsprüfung 550 Euro

2. ohne Durchführung

einer Bedarfsprüfung 275 Euro

33. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt

(§ 4 Abs. 1)

a) im Sinne der TP 31 b) 275 Euro

b) im Sinne der TP 31 a) und 32 150 Euro

34. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 150 Euro

35. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 50 Euro"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.