# Tiroler Tierschutzgesetz 2002

Gesetz vom 3. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz 2002)

LGBl. Nr. 86/2002

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz hat zum Ziel, aufgrund der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als emotionsfähiges und leidensfähiges Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden im Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Vorschriften zu schützen.

§ 2

Grundsätze des Tierschutzes

(1) Tiere müssen so behandelt werden, dass ihren artgemäßen Bedürfnissen entsprochen wird.

(2) Wer Tiere hält, hat für ihr ständiges Wohlbefinden zu sorgen.

(3) Kranken und verletzten Tieren ist Hilfe zu leisten. Sie sind entsprechend zu behandeln oder erforderlichenfalls ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.

(4) Tiere dürfen nicht mutwillig geängstigt werden.

(5) Tieren dürfen nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(6) Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.

§ 3

Förderung des Tierschutzes

(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel insbesondere zu fördern:

(2) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel insbesondere Maßnahmen zur Kastration herrenloser Katzen sowie sonstige Maßnahmen zur Verwahrung und Betreuung herrenloser Tiere (§ 21 Abs. 1) zu fördern. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Halter eines Tieres ist, wer selbstständig über ein Tier verfügen darf.

(2) Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit verbundene Verantwortung.

(3) Haustiere sind alle domestizierten Formen von Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Tauben), Eseln, Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen.

(4) Heimtiere sind alle Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder die zu diesem Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden. Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile (Rennmäuse), Degus , Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden (Kleinpapageien), Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.

(5) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und nicht Haustiere, Heimtiere oder Nutztiere sind. Darunter fallen alle Tiere, die den jagdrechtlichen oder den fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen.

(6) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und aufgrund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind.

(7) Ein Tierheim ist eine Einrichtung, in der ständig eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter und ohne Nutzungs- oder Verwendungsabsicht gepflegt, betreut und verwahrt werden.

(8) Ein Tierpark (Tiergarten, Wildpark, Schaugehege) ist eine nicht unter Abs. 9 fallende Anlage, in der Wildtiere zur Schaustellung oder zur Durchführung von Vorführungen gehalten werden.

(9) Ein Zoo ist eine dauerhafte und aufwändige Einrichtung, in der während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr Wildtiere in einer im Hinblick auf die Eignung, dadurch einen Beitrag zum Schutz dieser Tiere und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu leisten, bedeutenden Anzahl zur Schaustellung gehalten werden.

(10) Zoorichtlinie ist die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. 1999 Nr. L 094, S. 24-26).

2. Abschnitt

Tierquälerei, Hilfeleistungspflicht

§ 5

Tierquälerei

(1) Tierquälerei begeht, wer ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund entgegen den Grundsätzen nach § 2 durch ein Tun oder Unterlassen einem Tier Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügt.

(2) Als Tierquälerei gelten insbesondere:

(3) Nicht als Tierquälerei gelten:

(4) Grundsätzlich dürfen Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, an Tieren nur fachgerecht nach möglichst schmerzloser Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass eine Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 6

Hilfeleistungspflicht

(1) Wer ein Tier verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.

(2) Ist die Verletzung des Tieres mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst schmerzlos zu töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner Gesundheit in dem für sein Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden erforderlichen Ausmaß offensichtlich nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann.

3. Abschnitt

Schlachtung und Tötung von Nutztieren, Verwendung von Tieren zu

Wettkämpfen

§ 7

Schlachtung und Tötung von Nutztieren

(1) Nutztiere sind beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden zu verschonen.

(2) Unter

zu verstehen.

(3) Wer ein Nutztier schlachtet, muss vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies

notwendig ist.

(4) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Nutztieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes auszuführen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend dem Grundsatz nach Abs. 1 sowie nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes und unter Beachtung der europarechtlichen Vorschriften und der Vereinbarungen der Länder nach Art. 15a B-VG nähere Bestimmungen über

zu erlassen.

§ 8

(1) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Nutztieren, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.

(2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Nutztiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

(3) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder die Tötung der Nutztiere sind so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren.

(4) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Standort und die Art der zu schlachtenden Nutztiere anzugeben.

(5) Die Behörde hat die Schlachtbetriebe zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes beruhen, wie etwa beim Zustand der Geräte oder der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachtbetriebes die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Bescheid nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachtbetrieb mit Bescheid zu schließen.

§ 9

Verwendung von Tieren zu Wettkämpfen

(1) Sportliche Wettkämpfe, an denen Tiere beteiligt sind, sind nach den für die betreffende Tierart von den jeweiligen internationalen Verbänden aufgestellten Turnierordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und dergleichen durchzuführen. Die Rufbereitschaft eines Tierarztes ist zu gewährleisten. Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, so ist darüber hinaus für die Anwesenheit eines Tierarztes zu sorgen und der sportliche Wettkampf der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Hunderennen auf Asphalt sind verboten.

(3) Tierkämpfe sind verboten.

4. Abschnitt

Tierhaltung

§ 10

Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung

(1) Wer ein Tier hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung des Tieres den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch seinem Ziel nach § 1 und den Grundsätzen des Tierschutzes nach § 2, und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes entspricht.

(2) Ist eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht mehr gewährleistet, insbesondere weil

(3) Wer ein Tier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere ist Bedacht zu nehmen.

(4) Werden Tiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so auszulegen, dass tunlichst alle Tiere gleichzeitig ihren Bedarf decken können.

(5) Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes entsprechende Tierhaltung oder, wenn dies nicht möglich ist, für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.

§ 11

Pflege

(1) Wer ein Tier hält, muss dessen Befinden regelmäßig überprüfen. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.

(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.

§ 12

Unterbringung

(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so zu gestalten, dass den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.

(2) Wer ein Tier hält, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und die entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(3) Die Unterkünfte müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können.

§ 13

Besondere Bestimmungen über die Tierhaltung

(1) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

(2) Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren zur Gewinnung von Fleisch oder Pelzen ist verboten.

§ 14

Tierhaltevorschriften

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der europarechtlichen Vorschriften und der Vereinbarungen der Länder nach Art. 15a B-VG durch Verordnungen nähere Bestimmungen über die Haltung von Tieren, insbesondere

(2) Bei der Erlassung dieser Verordnungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass erforderlichenfalls Kriterien für die Beurteilung der jeweils artgerechten Tierhaltung und des Wohlbefindens der Tiere wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex) festgelegt und in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken bewertet werden. Dabei ist die Mindestzahl von Kriterien festzulegen, denen die Tierhaltung bei der Bewertung nach dem Tiergerechtheitsindex entsprechen muss, wobei eine gänzlich negative Beurteilung hinsichtlich eines Kriteriums nicht durch positive Beurteilungen hinsichtlich anderer Kriterien kompensiert werden kann. Je mehr Kriterien entsprochen wird, desto mehr entspricht die Tierhaltung den Bedürfnissen der Tiere.

(3) Eine Tierhaltung ist hinsichtlich eines Kriteriums im Sinne des Abs. 2 als nicht tiergerecht zu beurteilen, wenn die wesentlichen Bestimmungen dafür, dass diesem Kriterium entsprochen wird, nicht eingehalten werden. Bestimmungen sind jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn sie vor einem erhöhten Gesundheits- oder Verletzungsrisiko schützen sollen oder wenn ihre Nichteinhaltung das Wohlbefinden der Tiere wesentlich negativ beeinflussen würde.

(4) In den Verordnungen nach Abs. 1 lit. a, b und d sind insbesondere zu regeln:

(5) In einer Verordnung nach Abs. 1 lit. c ist vor allem auf die besonderen regionalen Erfordernisse eines Tierheimes, insbesondere im Hinblick auf vorübergehende Tierhaltungen, das Nebeneinander-Halten von verschiedenen Tierarten, die vermehrte Ansteckungsgefahr, die Tierhaltung zur Schaustellung und die ungewohnte Umgebung für Tiere, unter Berücksichtigung der hygienischen und veterinärmedizinischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haltung von Tieren erlassen, die

(7) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 lit. a ist die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol zu hören.

§ 15

Tierheime

(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie eine verantwortliche Person anzugeben.

(2) Die Behörde hat die Tierheime regelmäßig insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Tierhaltung zu überprüfen.

(3) Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes beruhen, so hat die Behörde dem Inhaber des Tierheimes die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können insbesondere die allenfalls erforderlichen Beschränkungen des Betriebes oder sonstige Maßnahmen im Interesse des Tierschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. Wird den für den Tierschutz wesentlichen Bestimmungen eines solchen Bescheides nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim mit Bescheid zu schließen.

§ 16

Tierparks

(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat genaue Angaben über

zu enthalten.

(2) Ein Tierpark darf auch als Tiergarten, Wildpark oder Schaugehege, nicht jedoch als Zoo bezeichnet werden.

(3) Die für den Betrieb eines Tierparks verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass über jedes Tier Aufzeichnungen über die Herkunft und den Abgang des Tieres geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Behörde hat die Tierparks regelmäßig vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Tierhaltung zu überprüfen und sich davon zu überzeugen, dass es sich um keinen Zoo im Sinne dieses Gesetzes handelt.

(5) Gelangt die Behörde im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 4 zur Auffassung, dass es sich bei einer Anlage um einen Zoo handelt, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Inhaber der Anlage ist in diesem Bescheid aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist eine Bewilligung nach § 17 zu beantragen und erforderlichenfalls die für die Bewilligungsfähigkeit erforderlichen Änderungen der Anlage vorzunehmen.

(6) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dieser Anlage um einen Tierpark oder einen Zoo im Sinne dieses Gesetzes handelt.Wird festgestellt, dass es sich bei der Anlage um einen Zoo handelt, so gilt Abs. 5 zweiter Satz.

(7) Kommt der Inhaber einer Anlage einer behördlichen Aufforderung nach Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 zweiter Satz nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde die Anlage mit Bescheid zur Gänze oder, sofern im Übrigen ein ordnungsgemäßer Tierpark vorliegt, nur im Hinblick auf jene Teile zu schließen, deretwegen die Anlage als Zoo anzusehen ist.

(8) Werden in einem Tierpark sonstige Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes beruhen, so hat die Behörde dem Inhaber des Tierparks die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können erforderlichenfalls entsprechende Beschränkungen oder sonstige Nebenbestimmungen im Interesse des Tierschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. Wird den für den Tierschutz wesentlichen Bestimmungen eines solchen Bescheides nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Behörde den Tierpark mit Bescheid zu schließen.

(9) In den Fällen der gänzlichen oder teilweisen Schließung eines Tierparks hat die Behörde sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere den Interessen des Tierschutzes entsprechend betreut werden.

§ 17

Zoos

(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Zoos sowie dessen wesentliche Änderung bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Behörde. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung hat genaue Angaben über

zu enthalten.

(2) Die Bewilligung ist unter den erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen oder Auflagen) zu erteilen, wenn die Anlage diesem Gesetz und den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere auch der Verordnung nach § 14 Abs. 1 lit. d, entspricht.

(3) Die für den Betrieb des Zoos verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass über jedes Tier aktuelle Aufzeichnungen (Register), insbesondere über seine Herkunft und seinen Abgang, geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Behörde hat die Zoos regelmäßig vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Tierhaltung zu überprüfen.

(5) Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes beruhen, so hat die Behörde dem Inhaber des Zoos die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(6) Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen in der Bewilligung nach Abs. 1 beruhen, so hat die Behörde dem Inhaber des Zoos die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(7) Wird einem Bescheid nach Abs. 5 oder 6 nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Behörde den Zoo mit Bescheid zur Gänze oder im Hinblick auf die in Betracht kommenden Teile zu schließen, in den Fällen des Abs. 5 jedoch nur dann, wenn die für den Tierschutz wesentlichen Bestimmungen des Bescheides nicht beachtet wurden. Die Behörde hat jedenfalls sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere den Interessen des Tierschutzes entsprechend betreut werden.

5. Abschnitt

Besondere tierschutzpolizeiliche Maßnahmen, herrenlose Tiere

§ 18

Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht

(1) Personen mit Weisungs-, Aufsichts- oder Erziehungsbefugnissen, wie Dienstgeber, Vorgesetzte, Aufsichtspersonen, Erziehungsberechtigte und dergleichen, haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass bei ihnen beschäftigte, ihnen unterstellte, ihrer Aufsicht oder Erziehung anvertraute oder in ähnlicher Weise von ihnen abhängige Personen keine Tierquälerei begehen.

(2) Die Bergwächter, Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz- und Fischereiaufsichtsorgane und die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Übertretungen dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Der Staatsanwalt hat die zuständige Behörde unter Angabe der ihn dazu bestimmenden Erwägungen unverzüglich von der Zurücklegung von Anzeigen zu verständigen, mit denen einer Person eine Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB vorgeworfen wird.

(4) Die Gerichte haben die zuständige Behörde von der Einleitung und vom rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB unverzüglich zu verständigen.

§ 19

Abnahme von Tieren

(1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein Halter nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten werden, so hat die Behörde das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen.

(2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern dieser nicht offensichtlich bereits davon Kenntnis hat.

(3) Das Tier ist dem Halter unverzüglich auszufolgen, wenn eine weitere Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Andernfalls hat die Behörde den Verfall des Tieres mit Bescheid auszusprechen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

§ 20

Verbot der Tierhaltung

(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde wegen einer unter erschwerenden Umständen begangenen Tierquälerei einmal rechtskräftig verurteilt wurde, das Halten von Tieren aller oder bestimmter Arten mit Bescheid für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verbieten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist. Der Umfang und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, dass mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

(2) Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 1 absehen und nur eine Änderung der Tierhaltung oder der dazu dienenden Einrichtungen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid vorschreiben, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die entsprechende richtige Haltung in Zukunft zu gewährleisten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres mit Bescheid auszusprechen. § 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Rechtskräftige Bescheide nach Abs. 1 sind im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer allen Bundesländern mitzuteilen. Gegen Bescheide nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

§ 21

Herrenlose Tiere

(1) Ein Tier, das frei herumläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder ausgesetzt wurde, und der Behörde übergeben oder von einem Tierheim oder einem Tierpark aufgenommen wurde, ist als herrenlos anzusehen, wenn sich sein Halter binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder der Aufnahme nicht gemeldet hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Behörde sowie die für den Betrieb des Tierheimes oder des Tierparks verantwortliche Person vor dem Ablauf dieser Frist zumutbare Erkundigungen eingeholt haben, ob sich der Halter des Tieres gemeldet hat. Als zumutbare Erkundigungen gelten insbesondere Anfragen bei den in Betracht kommenden Fundbehörden, Gendarmeriepostenkommanden und Gemeindeämtern.

(2) Wird ein Tier der Behörde übergeben, so hat diese für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Wenn der Halter sein Tier innerhalb der Frist nach Abs. 1 erster Satz abholt, so hat er der Behörde sowie dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

(3) Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Tier als herrenlos anzusehen ist, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres ist für die Abdeckung der entstandenen Kosten zu verwenden. Ein allfälliger Rest ist zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen, die sich aus den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der Behörde ergeben, zu verwenden. Rechte Dritter an einem veräußerten Tier bleiben unberührt.

(4) Auf Wildtiere sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

6. Abschnitt

Behörde, Mitwirkung von Bundesorganen, Verfall, Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

§ 22

Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 23

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Organe der

Bundespolizeidirektion Innsbruck

(1) Die Bundesgendarmerie, in der Stadt Innsbruck die Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck, haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(2) Die Mitwirkung nach Abs. 1 lit. a beschränkt sich auf die Vollziehung des § 26 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, n, o und r, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 1.

(3) Das Land Tirol hat dem Bund den aufgrund der Mitwirkung nach Abs. 1 entstehenden Zweckaufwand zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch im Falle eines Tätigwerdens von Bundesorganen im Sinne des § 25 Abs. 4.

§ 24

Verfallene Tiere

(1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines als verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein als verfallen erklärtes Tier, das erhebliche Schmerzen oder Qualen leidet, ist, wenn es hievon innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand befreit werden kann, schmerzlos zu töten. Sonst ist ein als verfallen erklärtes Tier, wenn es zum Leben in der Freiheit fähig ist und dies tunlich scheint, unverzüglich in Freiheit zu setzen, andernfalls zu veräußern, wenn jedoch auch dies nicht tunlich scheint, Tierparks, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, schmerzlos zu töten.

(2) Der Halter eines als verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Er trägt auch die Gefahr bei der Verwahrung, der Betreuung sowie der allenfalls erforderlichen Weitergabe von verfallenen Tieren.

(3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz oder § 20 Abs. 3 zweiter Satz ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen.

(4) Rechte Dritter an einem Tier, dessen Verfall nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz oder § 20 Abs. 3 zweiter Satz ausgesprochen wurde, bleiben unberührt.

§ 25

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

(1) Die Organe der Behörden, deren Beauftragte, die in deren Begleitung befindlichen Sachverständigen der Europäischen Kommission und die an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirkenden Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Innsbruck sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachtbetriebe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(4) Die Organe der Behörden und die an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirkenden Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Innsbruck sind bei Gefahr im Verzug berechtigt, jede wahrgenommene Tierquälerei durch Ausübung angemessener unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wie insbesondere durch Öffnen von Gebäuden, Wohnungen oder Fahrzeugen zu beenden; § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.

7. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Strafbestimmungen

(1) Wer

Euro zu bestrafen.

(2) Wer

Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 der Verfall von Tieren, die Gegenstand des strafbaren Verhaltens waren, und der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden.

(5) Auf die nach Abs. 4 für verfallen erklärten Tiere ist § 24 sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Zoos haben bis spätestens 9. April 2003 eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 einzuholen.

(2) Wird hinsichtlich einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anlage, in der Wildtiere zur Schau gestellt werden, bis zum 9. April 2003 weder eine Anzeige nach § 16 Abs. 1 erstattet noch eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 beantragt, so hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dieser Anlage um einen Tierpark oder einen Zoo im Sinne dieses Gesetzes handelt. Wird festgestellt, dass es sich bei der Anlage um einen Zoo handelt, so ist § 16 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.

(3) Kann für einen bestehenden Zoo die beantragte Bewilligung nach § 17 Abs. 1 mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 nicht erteilt werden, so gelten § 16 Abs. 7 und § 17 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß.

§ 28

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001 außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.