# Stadtgemeinde Schwaz, Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2002, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Schwaz festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Stadtgemeinde Schwaz wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 13 des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Stadtamt der Stadtgemeinde Schwaz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.